Safety First - auch auf dem Betriebsgelände
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ermittelt, dass sich alleine im Jahre 2010 mit Gabelstaplern 10.759 Unfälle ereigneten. Das ist schlimm. Überdies sind anschließend häufig komplexe versicherungstechnische Zuständigkeiten zu klären. Denn es gilt als „öffentlicher Straßenverkehr“, wenn das Werksgelände mit Duldung des Verfügungsberechtigten allgemein genutzt werden kann, also auch betriebsfremde Personen das Areal befahren oder betreten können.
In diesem Fall unterliegen Gabelstapler der StVO. Dann greift nicht nur die Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge, es gelten zusätzlich auch die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Das wiederum bedeutet, dass zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung des Staplers und der Anbaugeräte sowie die Qualifikation der Fahrer gestellt werden.
Grauzone innerbetriebliches Gelände
Ob ein Betrieb von Staplern auf einem Gelände mit „beschränkt öffentlichen Wegen“ stattfindet, muss in jedem Einzelfall mit den zuständigen Behörden geklärt werden. Eine präventive Prüfung, auch unter Einbeziehung des vertraglichen Versicherers, ist daher ratsam und kann das Unternehmen vor unliebsamen Überraschungen schützen. Ist eine Zulassung des Staplers für den öffentlichen Straßenverkehr notwendig, sind vielfältige Maßnahmen zu treffen. Das bedeutet in erster Linie die Erteilung einer Betriebserlaubnis, und diese setzt Warnlampen, Warndreieck, Zinkenschutz, eine Beleuchtungsanlage nach StVO und eine TÜV-Abnahme voraus. Dazu ist es gegebenenfalls auch erforderlich, die Höchstgeschwindigkeit des Staplers zu reduzieren. Denn Fahrzeuge, die bauart-bedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können, sind von der Zulassungspflicht und der Kfz-Steuer befreit und benötigen anstelle eines amtlichen Kennzeichens lediglich eine Kennzeichnung mit Name und Anschrift des Besitzers.
Ausführliche Informationen über den Einsatz von Gabelstaplern innerbetrieblich bzw. auf öffentlichen Straßen gibt es bei den zuständigen Behörden oder bei den Versicherungen des Unternehmens. Wenn es um die Umrüstung von Staplern geht, steht Gruma als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Sicherheitsmaßnahmen und Schutz
Viele Stapler sind zwar mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, dieser wird aber vom Fahrer erfahrungsgemäß oftmals nicht angelegt. Laut Betriebsverordnung ist dann im Schadensfall nicht nur der Fahrer verantwortlich, sondern auch der Unternehmer. Gruma bietet deshalb eine Vielzahl von Alternativen für den Fahrerschutz: Von automatischen Gurtbügelsystemen über Sicherheitsklappbügel bis hin zu geschlossenen Kabinen gibt es viele sinnvolle Maßnahmen zur Verhütung von Personenschäden bei Unfällen. Das gesamte Rundum-Angebot von Gruma für Stapler ist zu finden auf: www.gruma-gabelstapler.de