Kranschein

Laut berufsgenossenschaftlicher Verordnung DGUV Vorschrift 52 dürfen lediglich Personen einen Kran bedienen, „die […] im Führen und Instandsetzen eines Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben“. Denn für das sichere und effektive Steuern eines Kranes sind umfangreiche Kenntnisse und viel Übung notwendig. In unserem eintägigen Kurs bilden wir Sie in Theorie und Praxis zum Kranführer aus.

Gelber Kranhaken Kranschein
Kran Bedienung

Schulungsablauf Kranführerausbildung

Theoretischer Teil (ca. 5 Stunden)

  • Definition und Begriffe von Kranen
  • Bauarten von Kranen
  • Vorschriften, Anforderungen an den Kranführer
  • Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52
  • Lastaufnahmeeinrichtungen DGUV Regel 100-500 Kap. 2.08
  • Formschlüssiges Anschlagen & Kraftschlüssiges Anschlagen
  • Prüfung und Ablegereife von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln
  • Kennzeichnung von Anschlagmitteln
  • Anschlagen von Lasten
  • Unfallstatistiken
  • Bilder zum Nachdenken
  • Film
  • Wissenstest

Praktischer Teil

  • Einweisung am Kran
  • Übungen

Wir kommen zu Ihnen: GRUMA Inhouse-Schulung

Sie möchten mehrere Mitarbeiter in Ihrem Betrieb schulen? Wir halten auf Anfrage auch Seminare bei Ihnen vor Ort ab. So können Ihre Mitarbeiter auch mit den eigenen Geräten und in vertrauter Umgebung das Fahren lernen. 

Mann fährt mit Hebebühne zu Kran

Details zur Schulung

Teilnehmerkreis: Bediener von Brückenkranen (Hallenkran), Säulenkranen und Schienenlaufkatzen

Voraussetzungen: Körperliche und geistige Eignung, Mindestalter: 18 Jahre

Gruppengröße: Bis max. 15 Personen

Ausbildungsdauer: Je nach Gruppengröße ca. 1 Tag

Verpflegung in der GRUMA Akademie Getränke

Ihr Leistungspaket

  • Softgetränke und Kaffee über die komplette Schulungsdauer
  • Warmes Mittagessen
  • Schulungsunterlagen
  • Qualifizierte Schulungsleiter
  • Neueste Technik
  • Teilnahmezertifikat
akademie

Sie haben noch Fragen?

Die Mitarbeiter der GRUMA Akademie helfen Ihnen gerne

GRUMA

Akademie

Häufige Fragen zum Kranschein

Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.

(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt sowie deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.

(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.

(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.

(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,
2. Hebebühnen,
3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
5. Schienenhängebahnen,
6. Geräte für die forstliche Seilbringung,
7. Industrieroboter,
8. Manipulatoren,
9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt,
10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,
11. Absetzkipper,
12. Patientenhebeeinrichtungen.

(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als
1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden können,
2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch Muskelkraft bewirkt werden,
3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere Kranbewegungen kraftbetrieben sind,
4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere Kranbewegung kraftbetrieben ist,
5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.

Quelle: https://www.arbeitssicherheit.de/schriften/dokument/0%3A4997597%2C1.html

Downloads

Schulungsprogramm der GRUMA Akademie 2023

Vorlage schriftliche Beauftragung zum Steuern von Kranen

Vorlage Betriebsanweisung | Umgang mit Kränen

Vorlage Betriebsanweisung | Umgang mit Anschlagmitteln

Schriftliche Beauftragung | Anschlagen von Lasten

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