Kranschein
Laut berufsgenossenschaftlicher Verordnung DGUV Vorschrift 52 dürfen lediglich Personen einen Kran bedienen, „die […] im Führen und Instandsetzen eines Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben“. Denn für das sichere und effektive Steuern eines Kranes sind umfangreiche Kenntnisse und viel Übung notwendig. In unserem eintägigen Kurs bilden wir Sie in Theorie und Praxis zum Kranführer aus.


Schulungsablauf Kranführerausbildung
Theoretischer Teil (ca. 5 Stunden)
- Definition und Begriffe von Kranen
- Bauarten von Kranen
- Vorschriften, Anforderungen an den Kranführer
- Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52
- Lastaufnahmeeinrichtungen DGUV Regel 100-500 Kap. 2.08
- Formschlüssiges Anschlagen & Kraftschlüssiges Anschlagen
- Prüfung und Ablegereife von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln
- Kennzeichnung von Anschlagmitteln
- Anschlagen von Lasten
- Unfallstatistiken
- Bilder zum Nachdenken
- Film
- Wissenstest
Praktischer Teil
- Einweisung am Kran
- Übungen

Wir kommen zu Ihnen: GRUMA Inhouse-Schulung
Sie möchten mehrere Mitarbeiter in Ihrem Betrieb schulen? Wir halten auf Anfrage auch Seminare bei Ihnen vor Ort ab. So können Ihre Mitarbeiter auch mit den eigenen Geräten und in vertrauter Umgebung das Fahren lernen.

Details zur Schulung
Teilnehmerkreis: Bediener von Brückenkranen (Hallenkran), Säulenkranen und Schienenlaufkatzen
Voraussetzungen: Körperliche und geistige Eignung, Mindestalter: 18 Jahre
Gruppengröße: Bis max. 15 Personen
Ausbildungsdauer: Je nach Gruppengröße ca. 1 Tag

Ihr Leistungspaket
- Softgetränke und Kaffee über die komplette Schulungsdauer
- Warmes Mittagessen
- Schulungsunterlagen
- Qualifizierte Schulungsleiter
- Neueste Technik
- Teilnahmezertifikat

Sie haben noch Fragen?
Die Mitarbeiter der GRUMA Akademie helfen Ihnen gerne
GRUMA
Akademie
Häufige Fragen zum Kranschein
Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.
(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt sowie deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.
(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.
(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.
(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.
(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,
2. Hebebühnen,
3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
5. Schienenhängebahnen,
6. Geräte für die forstliche Seilbringung,
7. Industrieroboter,
8. Manipulatoren,
9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt,
10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,
11. Absetzkipper,
12. Patientenhebeeinrichtungen.
(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als
1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden können,
2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch Muskelkraft bewirkt werden,
3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere Kranbewegungen kraftbetrieben sind,
4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere Kranbewegung kraftbetrieben ist,
5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.
Quelle: https://www.arbeitssicherheit.de/schriften/dokument/0%3A4997597%2C1.html
Downloads
Schulungsprogramm der GRUMA Akademie 2023
Vorlage schriftliche Beauftragung zum Steuern von Kranen
Vorlage Betriebsanweisung | Umgang mit Kränen
Vorlage Betriebsanweisung | Umgang mit Anschlagmitteln
Schriftliche Beauftragung | Anschlagen von Lasten
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