Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH und GRUMA Fördertechnik GmbH

Geschäftsbereiche: Fördertechnik, Land- & Kommunaltechnik

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Fahrzeuge, Maschinen, Geräte
und sonstige Bedarfsgegenstände sowie deren Reparatur
der
– GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH, Friedberg
– GRUMA Fördertechnik GmbH, Garching b. München

(Stand 02/2023)

 

I. Geltungsbereich und Form

    1. Für alle Angebote und Verträge über den Verkauf von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und sonstigen Bedarfsgegenstände sowie Ersatzteilen und Austauscheinheiten (nachstehend „Waren“) und die Durchführung von Reparaturdienstleistungen abseits der Mängelgewährleistung (nachstehend „Reparaturen“) durch die GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH bzw. die GRUMA Fördertechnik GmbH (nachstehend „GRUMA“) sind diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend „AVB“) maßgeblich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern ein Vertrag unter Geltung dieser AVB den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, gelten diese AVB ohne Rücksicht darauf, ob GRUMA diese beweglichen Sachen selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
    2. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachstehend „Kunde“; GRUMA und der Kunde nachstehend gemeinsam auch „Parteien“ genannt) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als GRUMA ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn GRUMA in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
    3. Diese AVB gelten gegenüber
      1. einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages mit GRUMA in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) und
      2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Annahme des Kunden (bzw. falls der Kunde uns das Angebot auf Abschluss eines Vertrages unterbreitet, im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots) gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass GRUMA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
    5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
    6. Sofern der Kunde eine Ware mit Telematik oder sonstigen Softwarekomponenten erwirbt, gelten zusätzlich die jeweiligen Nutzungsbedingungen für Telematik bzw. die Softwarekomponenten des betreffenden Herstellers in ihrer jeweils gültigen Fassung, die unter www.gruma.de/agb/ unter “Telematik” abgerufen werden können.

 

II. Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt in der Regel mit der auf eine Bestellung, einen Auftrag oder ein Angebot des Kunden bezogenen, schriftlichen Auftragsbestätigung durch GRUMA zustande. Bietet GRUMA dem Kunden Lieferungen und Leistungen an, kommt der Vertrag mit einer mit dem Angebot übereinstimmenden Annahme des Kunden zustande (beide Varianten der „Vertragsschluss“), wobei die Annahme nur innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des Angebots beim Kunden erklärt werden kann. Ist dem Kunden für die Annahme des Angebots eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Im Falle einer nicht fristgerechten oder nicht übereinstimmenden Annahme durch den Kunden gilt diese Annahme als neue Bestellung des Kunden gegenüber GRUMA und ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung von GRUMA zustande.
  2. Dient der Kauf der Waren dem Weiterverkauf der Waren durch den Kunden an Verbraucher, so ist GRUMA hierüber vor Vertragsschluss schriftlich zu informieren.

 

III. Lieferungen und Leistungen

  1. Die vertraglichen Verpflichtungen von GRUMA ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot in Verbindung mit diesen AVB. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und soweit sie nicht die branchenüblichen Toleranzen überschreiten.
  2. Nebenabreden und Änderungen sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Die Spezifikationen zu Waren von GRUMA z.B. in Werbung, Datenblättern, Katalogen, Internetpräsenzen und zu einem etwaigen Angebot gehörenden Unterlagen (nachstehend „GRUMA-Wareninformationen“) wie z.B. Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben wie Geschwindigkeiten, Brennstoffverbrauch und Bedienungskosten sind ca.-Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.
  3. GRUMA-Wareninformationen, Kostenangaben, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von GRUMA genutzt werden (außer für die Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung der Ware) oder kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekanntgegeben werden. An sämtlichen Unterlagen behält sich GRUMA die Urheberrechte vor.
  4. GRUMA behält sich Konstruktions- und Formänderungen der Ware während der Lieferfrist vor, sofern nicht die Ware unter Berücksichtigung der mitgeteilten Verwendung eine grundlegende Änderung erfährt.

 

IV. Preise und Zahlungen

  1. Es gelten, vorbehaltlich Ziff. IV.2., die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Diese Preise verstehen sich im Hinblick auf Waren FCA „Lieferwerk“ (Incoterms 2020) zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen „Lieferwerk“ im Sinne dieser AVB meint denjenigen Standort von GRUMA, welches gemäß der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot die Waren zur Abholung oder zum Versand bereitstellt.
  2. Für durch GRUMA zu versendende Waren (nachstehend „Versendungskauf“) trägt der Kunde, soweit nicht anders vereinbart, die Transportkosten ab Lieferwerk oder ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Die Kosten für Transport und etwaige Versicherungen werden dem Kunden entweder durch den von GRUMA beauftragten Transportdienstleister in Rechnung gestellt, sofern der Kunde bei diesem ein Vertragskonto besitzt, oder durch GRUMA abgerechnet und in der Auftragsrechnung separat ausgewiesen.
  3. Liegt der Auftragswert unter EUR 50,00 so ist GRUMA berechtigt, EUR 10,00 Bearbeitungsgebühr zu
  4. Sämtliche im Angebot von GRUMA enthaltenen Preise für Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und sonstige Bedarfsgegenstände (z.B. Zukaufteile/Zubehör, insbesondere Batterien, Lade- und Anbaugeräte) sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes (siehe aktuelles Angebotsdatum) kalkuliert. Den Parteien ist bekannt, dass sich Preise aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse erheblich verändern können und vereinbaren daher die folgende Preisgleitklausel:
    1. Verändert sich der Erzeugerpreisindex „Erzeugerpreis gewerblicher Produkte – Produktgruppe GP09-2822: Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln“ (nachstehend „EPI“) im Zeitraum zwischen dem Monat des Vertragsabschlusses und dem Monat der Abhol-/Lieferbereitschaft i.S.v. Ziff. V.1. um mehr als 5 %, so ändert sich der Vertragspreises in gleicher Weise wie die prozentuale Änderung des EPI Der EPI kann auf der Seite des Statistischen Bundesamts abgerufen werden.
    2. Übersteigt die hierdurch eintretende Preiserhöhung eine Relevanzschwelle von 10 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Anzeige über die Preiserhöhung in Schriftform vom Kaufvertrag zurücktreten.
  5. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung für Fahrzeuge, Maschinen und Geräte innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto und für Ersatz- und Austauschteile sowie Reparaturen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto an die auf der jeweiligen Rechnung genannte Bankverbindung von GRUMA zu leisten. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung sind vom Kunden zu tragen. GRUMA ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Reparatur ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Anzahlung durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt GRUMA spätestens mit der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot.
  6. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen von GRUMA nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch GRUMA anerkannt ist. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von GRUMA ist auf Gegenforderungen des Kunden beschränkt, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren oder, sofern sie aus anderen Rechtsverhältnissen resultieren, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von GRUMA anerkannt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziff. IX.2. Satz 4 dieser AVB, unberührt.
  7. Ansprüche des Kunden gegenüber GRUMA dürfen nicht abgetreten
  8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von GRUMA auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist GRUMA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann GRUMA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  9. Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf einen Tag verkürzt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen braucht von GRUMA nur einmal jährlich angekündigt werden.

 

V. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt in Bezug auf Waren mit Vertragsschluss, allerdings nicht vor Eingang von durch den Kunden etwaig beizubringender Unterlagen, Genehmigungen, Informationen und/oder etwaig zu leistender Vorkasse oder Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware zur Übernahme FCA „Lieferwerk“ (Incoterms 2020) von GRUMA bereitsteht (nachstehend „Abholbereitschaft“) oder, bei einem Versendungskauf, die Ware zum Versand bereitsteht (nachstehend „Versandbereitschaft“) und dem Kunde die Abhol- Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung etwaiger Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
  2. GRUMA behält sich eine Anpassung der Lieferfrist vor, sofern nach Vertragsschluss auf Veranlassung des Kunden Änderungen in Bezug auf die vertragsgegenständliche Ware gewünscht werden.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener, unabwendbarer und unverschuldeter Ereignisse (z.B. Betriebsstörung, Störung der Telekommunikation, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo, Epidemien, Pandemien sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung, Auslieferung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von GRUMA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  4. Für den Fall, dass GRUMA eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, wird GRUMA den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist GRUMA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird GRUMA unverzüglich erstatten.
  5. Wird die Abholung oder, bei einem Versendungskauf, der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungsbetrages, berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt, auf die die berechneten Kosten angerechnet Der Kunde kann geringere Kosten für die Lagerung der Ware nachweisen. GRUMA ist jedoch berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.
  6. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Leistungserbringung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen Fristen und Lieferzeiten. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen nach Maßgabe von Abschnitt XI. dieser AVB ausgeschlossen.

 

VI. Verpackung

  1. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist bei solchen Verpackungen ausgeschlossen, für die ein Duales System der Abfallbeseitigung oder ähnliches eingerichtet wurde (systembeteiligungspflichtige Verpackungen), das von der zulässigen Behörde nach dem Verpackungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung anerkannt ist. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit von GRUMA gemäß des Verpackungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen restentleert zu übergeben.
  2. Soweit GRUMA mit dem Kunden vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungspauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften des Verpackungsgesetzes gewährleistet.

 

VII. Gefahrenübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk, und zwar entweder indem die Ware an den Kunden selbst oder dessen Transportperson übergeben wird („Abholung“) oder an eine von GRUMA bestimmte Transportperson übergeben wird („Versand“). Es gilt die Lieferklausel FCA „Lieferwerk“ (Incoterms 2020). „Transportperson“ im Sinne dieser AVB meint jeden mit dem Transport der Ware Beauftragten (z.B. Transportunternehmen oder Spediteur) oder jede sonst zur Ausführung des Transports der Ware bestimmte Person oder Anstalt.
  2. Im Falle der Abholung und im Falle des Versands geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an den Kunden oder die Transportperson übergeben worden ist. Dies gilt ebenfalls, wenn Teillieferungen erfolgen oder GRUMA noch andere Leistungen (z.B. Einweisung) übernommen hat.
  3. Wenn zum festgelegten Termin die Abholung nicht erfolgt, so gilt GRUMA als zu einem Versand der Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden ermächtigt.
  4. Verzögert sich die Abholung oder, bei einem Versendungskauf, der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Abhol- Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
  5. Kommt der Kunde in Annahme- oder Zahlungsverzug oder lehnt er die Annahme der bestellten Ware ernsthaft und endgültig ab, so ist GRUMA berechtigt, nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  6. Abholbereite oder versendete Waren sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX. dieser AVB anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. GRUMA behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachstehend „gesicherte Forderung“) vor (nachstehend „Vorbehaltsware“). Dieser Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
  3. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
  4. Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Kunde GRUMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchsüberlassung an GRUMA in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware (inkl. Mehrwertsteuer) oder in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von GRUMA zuzüglich 10 % ab, je nachdem, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weitergegeben wird und ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall GRUMA nimmt die Abtretung an. Die unter Ziff. VIII.4. dieser AVB genannten Pflichten des Kunden gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
    1. Die Befugnis von GRUMA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch wird GRUMA von der Befugnis erst Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GRUMA nicht nachkommt, ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt oder GRUMA den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziff. VIII.8. dieser AVB geltend macht. Ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs kann GRUMA verlangen, dass die GRUMA zustehenden Beträge von dem Forderungsschuldner auf ein von GRUMA benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. GRUMA kann auch verlangen, dass die Schuldner des Kunden Zahlungen an GRUMA leisten und der Kunde zu diesem Zweck GRUMA die Schuldner der abgetretenen Forderung namhaft macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und diesen Schuldnern die Abtretung offenlegt. Außerdem ist GRUMA in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
    2. Kann die Forderung aus der Weiterveräußerung im vorgenannten Umfang nicht abgetreten werden, weil die Forderung unter eine Kontokorrentabrede zwischen Kunde und dessen Kunden fällt, so gilt der Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis nach der Saldierung insoweit als abgetreten, als die Forderung aus der Weiterveräußerung nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten werden soll. Diese Sicherheit bleibt bis zur Tilgung der gesamten Forderungen des Kunden gegen den Dritten
  6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei GRUMA als Hersteller gilt. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht GRUMA gehörenden Sachen durch den Kunden erwirbt GRUMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware; sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GRUMA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist GRUMA berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. In diesem Fall ist der Ablauf der Lieferfrist gehemmt. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf GRUMA diese Rechte nur geltend machen, wenn GRUMA dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  8. GRUMA behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Kunden unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der GRUMA zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird GRUMA auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von GRUMA freigeben.

 

IX. Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln, Verjährungsfrist für Sachmängel

  1. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die in dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat, sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und sie mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (einschließlich Montage- und Installationsanleitungen) übergeben wurde (nachstehend „subjektive Anforderungen“). Sofern in Hinblick auf die Ware eine Montage durchzuführen ist, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven Anforderungen entspricht und die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder die Montage zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf der unsachgemäßen Montage durch GRUMA noch auf einem Mangel in der von GRUMA an den Kunden übergebenen Anleitung beruht. Subjektive Anforderungen sind nur dann für GRUMA verbindlich, soweit sie schriftlich in der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot vereinbart wurden. Soweit keine subjektiven Anforderungen vereinbart wurden, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den objektiven Anforderungen entspricht. „Objektive Anforderungen“ an die Ware werden in Abweichung zu § 434 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB ausschließlich durch die öffentlichen Äußerungen von GRUMA in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf www.gruma.de (samt Unterseiten) veröffentlichten Typenblatt zu der vertragsgegenständlichen Ware begründet. Sofern dort für die vertragsgegenständliche Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Typenblatt veröffentlicht ist, entspricht die Ware den Objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet GRUMA eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziff. IX.1. ergibt.
  2. Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Mangel auf, umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Kunden nach Wahl von GRUMA die unentgeltliche Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) oder die unentgeltliche Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). GRUMA ist berechtigt, den Ausbau der mangelhaften Sache und/oder den erneuten Einbau zu verweigern, wenn GRUMA ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war; Ziff. 5. dieser AVB bleibt hiervon unberührt. GRUMA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Zur Vornahme aller nach dem billigen Ermessen von GRUMA notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde GRUMA stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder den Zugang zu dieser Ware zu ermöglichen, sonst ist GRUMA von der Nacherfüllung befreit.
  3. GRUMA haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Kunden mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 und ggf. § 381 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu Zeigt sich bei der Ablieferung bzw. Auslieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist GRUMA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Ablieferung bzw. Auslieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Spätestens müssen Mängel jedoch zwölf Monate nach Ablieferung bzw. Auslieferung der Ware schriftlich angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind unverzüglich, äußerlich nicht erkennbare Transportschäden innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung bzw. Auslieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge muss vom Kunden schriftlich mit den entsprechenden Dokumenten und Mustern sowie ggfs. Lichtbildern eingereicht werden. GRUMA ist nicht verpflichtet, Waren, die ihr ohne ihr vorheriges Einverständnis zurückgeschickt werden, zurückzusenden oder für ihre Aufbewahrung zu sorgen. Der Kunde darf Sachmängel nicht rügen, wenn sie unerheblich sind. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist GRUMAs Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  4. Für Mängelrechte gelten, mit Ausnahme der in Ziff. XI.1 und XI.2 dieser AVB genannten Fälle und des Unternehmerrückgriffs aus einer Endlieferung an Verbraucher, für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten, die folgenden Verjährungsfristen:
    1. Für im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhandene Sachmängel der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte leistet GRUMA jeweils für die Dauer von zwölf Monaten, längstens jedoch 2.000 Betriebsstunden Gewähr.
    2. Für die gelieferten Ersatz- und Austauschteile sowie für durchgeführte Reparaturen leistet GRUMA ebenfalls zwölf Monate, längstens jedoch 000 Betriebsstunden Gewähr.Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang.Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Ware. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer einer etwaig durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.Für gebrauchte Waren wird keine Gewähr übernommen.
  5. GRUMA trägt bzw. erstattet die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, soweit tatsächlich ein Mangel Dies gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglichen Erfüllungsort verbracht wurde. Ist die Sache nicht mangelhaft, so kann GRUMA vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.Nachbesserungen und Reparaturen erfolgen nach Wahl von GRUMA bei GRUMA oder beim Kunden.Vorbehaltlich des Abschnitts VIII. dieser AVB bleiben ausgetauschte Teile nach Wahl von GRUMA Eigentum des Kunden oder werden Eigentum von GRUMA. Findet die Nachbesserung bei GRUMA statt und sollen die ausgetauschten Teile Eigentum des Kunden bleiben, erfolgt die Rücksendung dieser Teile frachtfrei zugunsten des Kunden.
  6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des Abschnitts XI. dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

Für Schäden, die durch

  1. Gewalteinwirkung,
  2. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
  3. Reparaturmaßnahmen durch nicht von GRUMA autorisiertes geschultes Personal,
  4. die Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneten Spezifikationen und
  5. nicht von GRUMA gelieferte Teile

verursacht worden sind, leistet GRUMA keine Gewähr. GRUMA übernimmt weiterhin keine Gewähr für den Ausfall von oder Schäden an Verschleißteilen, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.

7. Wenn durch Verschulden von GRUMA der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter vor oder nach Vertragsschluss liegender Beratung sowie infolge der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte IX. und X. dieser AVB.

8. Führt die vertragsgemäße Benutzung der unveränderten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird GRUMA auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch GRUMA ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird GRUMA den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Die genannten Verpflichtungen von GRUMA sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  1. der Kunde GRUMA unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  2. der Kunde GRUMA in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. GRUMA die Durchführung der oben beschriebenen Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
  3. GRUMA alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und
  4. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden
  • Im Falle eines Unternehmerrückgriffs wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Kunde die Ware nach diesem Abschnitt pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel schriftlich und fristgerecht angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar. Macht der Kunde Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich GRUMA gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) zur Minimierung des tatsächlichen und finanziellen Aufwands der Gewährleistungsrechte des Vertragspartners umgesetzt. Ansprüche aus einem Unternehmerrückgriff sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Folgt der Unternehmerrückgriff aus der Endlieferung der Ware an einen Unternehmer, so haftet GRUMA nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten; Ziff. XI.5. dieser AVB gilt entsprechend.

In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Unternehmerrückgriff gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

  • GRUMA ist, vorausgesetzt, die Ware verfügt über eine geeignete und betriebsbereite Empfangseinrichtung, berechtigt, Mängel in der in der Ware befindlichen Software per Remote-Zugriff durch Einrichten einer Funkverbindung („Over the Air“) zu beseitigen. Dies gilt auch für Updates der entsprechenden Software. Eine während dieses Vorgangs auftretende Einschränkung der Funktionsfähigkeit gilt nicht als Mangel.

 

X. Rücktritts- oder Minderungsrechte des Kunden

  1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn GRUMA vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist GRUMA erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn GRUMA nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.
  2. Der Kunde kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Waren die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Kunden maßgeblich ist.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3. Der Kunde hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,

    1. wenn GRUMA eine schriftlich gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen eines Mangels im Sinne dieser Bedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Dabei ist die Frist zur Nacherfüllung so zu stellen, dass sie etwaige Bestell- und Lieferfristen für notwendige Ersatzteile für die Durchführung der Nachbesserung berücksichtigt oder
    2. wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, wobei mindestens zwei Versuche einzuräumen sind.

In den vorgenannten Fällen kann der Kunde nach seiner Wahl statt des Rücktritts auch eine entsprechende Minderung des Kaufpreises erklären.

4. Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Ware noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet ist, ist das Rücktrittsrecht des Kunden Dem Kunden steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Kunden maßgeblich ist.

5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn GRUMA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

XI. Haftung

  1. Auf Schadensersatz haftet GRUMA – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GRUMA, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungserleichterungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist GRUMAs Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
  • 2. Die sich aus Ziff. XI.1. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde (wobei in diesem Fall die Haftung auf den Umfang beschränkt ist, in dem die Beschaffenheitsgarantie die Absicherung des Kunden gegen den konkret eigetretenen Schaden gerade bezwecken sollte) und für Ansprüche des Kunden nach dem3
  • 3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
  • 4. Weitere Ansprüche, insbesondere Freistellungsansprüche und Ansprüche auf Ersatz indirekter Schäden bzw. Folgeschäden sind vorbehaltlich der Fälle in Ziff. XI.1. und XI.2. dieser AVB ausgeschlossen.
  • 5. Die sich aus diesem Abschnitt XI. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden GRUMA nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie gegenüber gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Kunden.

 

XII. Lizenz

  1. Die in der Ware etwaig enthaltene Software („Embedded Software“) sowie deren Dokumentation, einschließlich und ohne Einschränkung aller Urheberrechte, Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse und anderer Rechte an geistigem Eigentum sind und bleiben das alleinige und ausschließliche Eigentum von GRUMA oder deren Lizenzgebern. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. GRUMA gewährt dem Kunden eine widerrufliche, nicht exklusive, nicht-übertragbare Lizenz zum Verwenden der Software und der dazugehörigen Dokumentation. Diese Lizenz wird ausschließlich zur Verwendung der Ware gewährt. Ist der Kunde Wiederverkäufer, ist diesem eine Unterlizenzierung im Rahmen des Weiterverkaufs gestattet.
  2. Sofern selbständige Softwareprodukte („Standalone Software“) vertrieben werden, unterliegen diese gesonderten Lizenzbedingungen, die gesondert ausgewiesen sind und diesem Abschnitt XII. vorgehen.
  3. Der Kunde wird weder selbst noch durch Gestattung an Dritte (i) die Software für andere Zwecke kopieren oder verwenden, als unter Ziff. XII.1. oder in einem gesonderten Lizenzvertrag erlaubt; (ii) irgendeinen Teil der Software modifizieren, davon abgeleitete Werke erstellen, disassemblieren, entschlüsseln, dekompilieren oder zurückentwickeln, soweit und in dem Umfang, in dem die anwendbaren Gesetze anders lauten und/oder (iii) Eigentumshinweise (einschließlich Urheberrechts- oder Markenrechtshinweise) von GRUMA, ihren verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder ihren Lieferanten entfernen, verändern oder unkenntlich machen. Software wird dem Kunden in ihrem gegenwärtigen Zustand und ohne Zusicherung der durchgängigen Verfügbarkeit und, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, der Bereitstellung von Aktualisierungen sowie mit allen etwaigen Fehlern und Mängeln zur Verfügung gestellt.

 

XIII. Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren Datenschutzgesetze zu beachten und personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit diesen zur Erreichung des Vertragszwecks und der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verarbeiten. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zum Thema Datenschutz sind unter https://www.gruma.de/agb abrufbar. Ergänzende Informationen und Vereinbarungen können produktbezogen notwendig werden und werden vor einer Datenverarbeitung mitgeteilt.

 

XIV. Datennutzung

Soweit das Vertragsprodukt über eine Telematikeinheit verfügt, um Fahrzeugbasisdaten (Seriennummer, KCU Security Code, Ländercode, Hardwareversion, Softwareversion) an GRUMA zu übertragen, gelten zusätzliche Vertragsbedingungen. Diese können unter [email protected] angefragt werden. Die Fahrzeugbasisdaten werden zum Betrieb des Fahrzeuges erhoben und genutzt. Weitergehenden Dienste, die eine weitergehende Datenabfrage notwendig machen, können zusätzlich vereinbart werden. Sofern personenbezogene Daten betroffen sind, unterliegen diese gesondert mitgeteilten Datenverarbeitungsbestimmungen.

 

XV. Vertraulichkeit

  1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die ihm durch die mit GRUMA bestehende Vertragsbeziehung (die „Vertragsbeziehung“) bekannt werden, einschließlich Preisen, Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Informationen zu Erfindungen, Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen (zusammenfassend nachfolgend „Informationen“) streng geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht unter einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung mit diesen Dritten.Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) findet entsprechende Anwendung, wobei sämtliche dem Kunden im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, unter Beachtung von Ziff. XV.3. dieser AVB, als Geschäftsgeheimnis gelten. Der Kunde stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine von der Vertragsbeziehung betroffenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieses Abschnitts XV. zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Kunde wird dies GRUMA auf Wunsch auch schriftlich nachweisen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, Informationen nur für Zwecke der jeweiligen Vertragsbeziehung zu verwenden, nicht kommerziell zu verwerten und nicht zum Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten zu
  3. Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, für die der Kunde nachweist, dass sie ihm in rechtmäßiger Weise vor dem Empfang durch GRUMA bekannt waren, die der Öffentlichkeit vor dem Empfang durch GRUMA zugänglich waren, die der Öffentlichkeit nach dem Empfang durch GRUMA zugänglich werden, ohne dass der Kunde hierfür verantwortlich ist, und für solche Informationen, die dem Kunden zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Kunden dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht werden. Zuletzt entfallen die vorstehenden Verpflichtungen auch, wenn der Kunde gesetzlich dazu verpflichtet ist, Informationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu
  4. Hinweise des Kunden auf mit GRUMA bestehende Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken sind unzulässig.
  5. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt mit ihren Einschränkungen über den Zeitpunkt der wechselseitigen Erfüllung des jeweiligen zwischen GRUMA und einem Kunden geschlossenen Vertrag hinaus für weitere zehn Jahre, sofern sich eine darüberhinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung nicht aus gesetzlichen Regelungen ergibt.

 

XVI. Anwendbares Recht; Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts Anwendung.
  2. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, ist der jeweilige Sitz der vertragsschließenden GRUMA-Gesellschaft (GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH: Friedberg; GRUMA Fördertechnik GmbH: Garching b. München). Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. GRUMA ist auch berechtigt, das für den Kunden zuständige Gericht zu wählen.
  3. Der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten der Parteien ist das jeweils gewählte Lieferwerk und im Übrigen der jeweilige Sitz der vertragsschließenden GRUMA-Gesellschaft (GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH: Friedberg; GRUMA Fördertechnik GmbH: Garching b. München), sofern GRUMA und der Kunde nicht schriftlich einen anderen Erfüllungsort vereinbart

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Terms and Conditions of Sale and Delivery for Vehicles, Machines, Devices and other Consumer Goods and Repair thereof of
– GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH, Friedberg
– GRUMA Fördertechnik GmbH, Garching b. München

Status as of 02/2023

 

I. Scope and Form

  1. Unless otherwise agreed in writing, these General Terms and Conditions of Sale and Delivery (hereinafter referred to as “GTS”) shall apply to all offers and contracts for the sale of vehicles, machines, devices and other consumer goods, as well as spare parts and replacement units (hereinafter referred to as “Goods”), as well as to repair services not included in the warranty for defects (hereinafter referred to as “Repairs”) by GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH or GRUMA Fördertechnik GmbH (hereinafter referred to as “GRUMA”). These GTS shall also apply to a contract that is subject to these GTS for the sale and/or delivery of movable objects, whether GRUMA manufactures these movable goods itself or purchases them from suppliers (§§ 433, 650 of the German Civil Code [BGB]).
  2. These GTS are exclusively applicable. Any deviating, conflicting or supplementary General Terms and Conditions of the contracting party (hereinafter referred to as the “Customer”; GRUMA and the Customer hereinafter jointly referred to as the “Parties”) shall only become part of the contract if, and to the extent, that GRUMA has expressly agreed to their validity in writing. This approval requirements shall always apply, e.g. even if GRUMA fully provides the service to the Customer while being aware of the Customer’s General Terms and Conditions.
  3. These GTS shall apply
    1. to a natural person or a legal entity, or a partnership with legal capacity which, upon concluding a contract with GRUMA, is acting in the exercise of its commercial or independent professional activity (an “entrepreneur” within the meaning of §14 of the German Civil Code [BGB]) and
    2. legal entities under public law or a special fund.
  4. Insofar as it hasn’t been otherwise agreed, these GTS shall apply in the version applicable at the time of the order or acceptance by the Customer (or, should the Customer submit an offer to conclude a contract, at the time of submission of the offer) or, at least in the version last provided to the Customer in text form, as a framework agreement that can also be used for similar future contracts, without GRUMA having to refer to them again in each individual case.
  5. Any legally relevant declarations and notifications made by the Customer relating to the contract (e.g. setting of deadlines, notification of defects, withdrawal or reduction) shall be issued in text form (e.g. in a letter, e-mail or fax). Legal formalities and other supporting documents, in particular in case of doubt about the legitimacy of the declaring party, shall remain unaffected.
  6. Insofar as the Customer purchases Goods with telematics or other software components, the terms of use for the telematics or software components of the respective manufacturer shall also apply in their applicable version, which can be downloaded from www.gruma.de/agb/ under “Telematics”.

 

II. Conclusion of the Contract

  1. As a rule, a contract shall be concluded with the written order confirmation by GRUMA in relation with a purchase order, an order or an offer submitted by the Customer. Should GRUMA offer the Customer deliveries and services, the contract shall be concluded upon acceptance thereof by the Customer in accordance with the offer (both variants of a “Conclusion of the Contract”), whereby acceptance can only be declared within 15 days of receipt of the offer by the Customer. Should the Customer be subject to a deadline for accepting the offer, the contract shall only be concluded if it has been accepted within the deadline. If the Customer has not accepted the offer in due time or if his/her acceptance does not fully concur with the offer, this acceptance shall be deemed to be a new order placed by the Customer with GRUMA and a contract shall only be concluded with a written, concurring order confirmation by GRUMA.
  2. If the Customer intends to resell the Goods purchased to consumers, the Customer shall inform GRUMA of this in writing prior to the conclusion of the contract.

 

III. Delivery and services

  1. The contractual obligations of GRUMA shall arise from the order confirmation or the offer in conjunction with these GTS. Dimensions, weights, figures and drawings, as well as other documents included with the offers, are only approximately applicable, unless they are expressly designated as binding and insofar as they do not exceed the normal industry tolerances.
  2. Ancillary agreements and amendments shall only be binding if they have been agreed in writing. The specifications for Goods from GRUMA, e.g. in advertisements, data sheets, catalogues, websites and documents related to any offer (hereinafter “GRUMA Goods Information”), e.g. figures and drawings, weight and dimension specifications as well as speeds, fuel consumption and operating costs, are approximate values with tolerance margins and do not constitute guarantees of such qualities.
  3. GRUMA Goods Information, cost information, drawings and technical documents or other technical information may not be used (except for the installation, commissioning, use and maintenance of the Goods) or copied, reproduced, handed over or disclosed to third parties without the consent of GRUMA. GRUMA reserves the copyrights to all these documents.
  4. GRUMA reserves the right to update the design and shape of the Goods during the delivery period, so long as the Goods do not undergo a fundamental change that is incompatible with the indicated planned use.

 

IV. Prices and Payments

  1. The updated prices at the time of the conclusion of the contract shall apply, subject to Clause IV.2. For Goods, these prices shall be understood as FCA “Delivery Works” (Incoterms 2020) plus the additional statutory value added tax currently applicable. The “Delivery Works” within the meaning of these GTS represents the GRUMA site that makes the Goods available for collection or dispatch in accordance with to the order confirmation or offer.
  2. Unless otherwise agreed, for Goods to be dispatched by GRUMA (hereinafter referred to as “Sales Shipment”), the Customer shall bear the transport costs ex Delivery Works or ex warehouse, as well as the costs of any transport insurance requested by the Customer. The costs for transport and any insurance shall be invoiced to the Customer, either by the transport service provider commissioned by GRUMA, provided that the Customer has a contract account with said transport service provider, or invoiced separately by GRUMA in the contract invoice.
  3. GRUMA shall be entitled to charge a 10.00 EUR processing fee for values below 50.00 EUR.
  4. All prices for vehicles, machines, devices and other consumer goods (such as purchased parts and accessories, in particular batteries, loading and attachment devices) included in GRUMA’s offer, are calculated on the basis of the purchase prices at the time of drawing up the offer (see current offer date). The Parties acknowledge that extraordinary events may cause the prices to change significantly, and therefore agree on the following cost escalation cause:If the producer price index “Industrial producer price – product group GP09-2822: Manufacture of Lifting and Handling Equipment” (hereinafter referred to as “PPI”) changes by more than 5% in the period between the month of conclusion of the contract and the month of readiness for collection/delivery within the meaning of Clause V.1, the contract price shall be modified in the same way as the PPI percentage change. The PPI can be found on the website of the Federal Statistical Office.

    Should the resulting price increase exceed a relevance threshold of 10% of the agreed price, the Customer may withdraw in writing from the purchase contract within seven days of receipt of the notification of the price increase.

  5. Unless a special agreement has been concluded, payment for vehicles, machines and devices shall be made net within 8 days from the date of the invoice, and for spare and replacement parts and repairs, it shall be made net within 8 days from the date of the invoice to GRUMA’s bank account stated on the respective invoice. The Customer shall bear the costs of discounting and claim collection. GRUMA shall be entitled at any time, even within the framework of an ongoing business relationship, to carry out a delivery or repair in whole or in part against advance payment or down payment only. GRUMA shall declare a reservation of the Goods, at the latest with the order confirmation or the offer.
  6. The Customer shall only have a right of lien against claims of GRUMA to the extent that his/her counterclaim has been legally determined, is undisputed or has been recognised by GRUMA. Offsetting against claims of GRUMA shall be limited to counterclaims of the Customer resulting from the same contractual relationship or, insofar as they result from other legal relationships, are undisputed, legally determined or recognised by GRUMA. In the event of defects in the delivery, the Customer’s counter rights, in particular in accordance with Clause IX.2. sentence 4 of these GTS, shall remain unaffected.
  7. Claims of the Customer against GRUMA may not be relinquished.
  8. Following the conclusion of the contract, if it should become apparent that GRUMA’s entitlement to remuneration is jeopardised by the Customer’s inability to pay, GRUMA shall be entitled to refuse performance in accordance with the statutory provisions and, after setting a deadline if necessary, to withdraw from the contract. Should a contract be concluded for the manufacture of non-fungible products (custom-made), GRUMA may immediately retract from the contract. Statutory provisions on the dispensability of setting a deadline shall remain unaffected.
  9. The notice period for a pending direct debit payment is reduced to one day when using the SEPA Direct Debit Scheme. GRUMA shall only announce collection of equal recurring payments once a year.

 

V. Delivery Period

  1. The delivery period for Goods shall start upon conclusion of the contract, but not before receipt of any documents, approvals, information to be provided by the Customer and/or any advance payments or deposits to be made. The delivery period shall be deemed to have been complied with if, by the time of its expiry, the Goods are made available for collection by GRUMA at its “Delivery Works” according to FCA (Incoterms 2020) (hereinafter “Readiness for Collection”) or, for a Sales Shipment, the Goods are ready for dispatch (hereinafter “Readiness for Dispatch”), and the Customer has been notified of the readiness for collection or dispatch. Compliance with the delivery deadline presupposes fulfilment of any of the Customer’s contractual and cooperation obligations.
  2. GRUMA reserves the right to adjust the delivery period if, after conclusion of the contract, the Customer wishes for changes to the Goods that are the subject of the contract.
  3. The delivery period shall be extended appropriately in the event of measures within the scope of industrial disputes, in particular strikes and lock-outs, as well as in the event of unforeseen, unavoidable and non-culpable events (e.g. interruption of operations, disruption of telecommunications, official interventions, delay in the delivery of essential raw materials, seizure, energy supply difficulties, war, insurrection, embargo, epidemics, pandemics as well as natural disasters), which demonstrably have a considerable influence on the completion, shipment or delivery of the Goods. This shall also apply if such events affect sub-suppliers. GRUMA shall not be responsible for the aforementioned circumstances, even if they occur during an already existing delay.
  4. In the event that GRUMA is unable to meet an agreed delivery deadline, GRUMA shall immediately inform the Customer and at the same time notify him/her of the expected new delivery deadline. If the service is not available within the new delivery period either, GRUMA shall be entitled to withdraw from the contract in whole or in part; GRUMA shall immediately refund any compensation already paid by the Customer.
  5. If the collection or, in the case of a Sales Shipment, the dispatch is delayed at the request of the Customer, the Customer shall be charged, starting one month after notification of readiness for collection or dispatch, for the costs incurred by the storage. If storage takes place at the Delivery Works, the Customer shall be charged at least 0.5% of the invoice amount for each month (if applicable, pro rata temporis), but no more than 5% of the invoice amount in total, whereby GRUMA reserves the right to claim higher storage costs, against which the charged costs shall be offset. The Customer can provide evidence of lower costs for the storage of the Goods. GRUMA shall however be entitled, after setting a reasonable deadline in writing, to otherwise dispose of the Goods and to supply the Customer again after expiry of the delay on the basis of the agreed delivery conditions and subject to a new delivery deadline.
  6. The execution of the contract is subject to the proviso that there are no obstacles to the performance of the service due to national or international regulations, in particular export control regulations, as well as embargos or other sanctions. The Parties undertake to provide all information and documentation required for the export/transfer/import. Any delays caused by export inspections or approval procedures impede deadlines and delivery times. If required approval permits are not granted, the contract shall be deemed not to have been concluded with regard to the parts concerned; claims for damages shall be excluded in this respect due to the aforementioned failure to meet deadlines in accordance with Section XI of these GTS.

 

VI. Packaging

  1. A return of packaging material is excluded for packaging for which a dual system of waste disposal or a similar system has been established (packaging subject to system participation), which is recognised by the competent authority in accordance with the applicable packaging laws as amended. A return of packaging material is also excluded so long as GRUMA employs a suitable disposal company for the disposal in accordance with the applicable packaging laws as amended. In this case, the Customer shall be obliged to keep the packaging material ready and to hand it over to the disposal company, empty of residues.
  2. If GRUMA agrees with the Customer that the latter waives his/her right of return in return for a flat-rate disposal fee, the Customer shall hand over the used packaging to a recognised disposal company that will ensure orderly disposal in accordance with the provisions of the applicable packaging laws.

 

VII. Transfer of risks

  1. Delivery shall be made ex works, either by handing over the Goods to the Customer himself/herself or his/her transport person (“Collection”) or by handing them over to a transport person designated by GRUMA (“Dispatch”). The shipping term FCA “Delivery Works” (Incoterms 2020) shall apply. “Transport Person” within the meaning of these GTS means any person commissioned with the transport of the Goods (e.g. transport company or freight forwarder), or any other person or institution tasked with the transport of the Goods.
  2. In the event of Collection or Dispatch, the risk of accidental loss and deterioration as well as the risk of delay shall pass over to the Customer as soon as the Goods have been handed over to the Customer or the Transport Person. This shall also apply if partial deliveries are made or GRUMA is providing other services (such as instruction).
  3. If Collection does not take place on the specified date, GRUMA shall be authorised to Dispatch the Goods for the account and at the risk of the Customer.
  4. If the Collection or, in the case of a Sales Shipment, the Dispatch is delayed due to circumstances for which the Customer is responsible, the risk shall pass over to the Customer from the day of notification of readiness for Collection or Dispatch.
  5. Should the Customer be in default of acceptance or payment, or if the Customer genuinely and definitely refuses to accept the ordered Goods, GRUMA shall be entitled to withdraw from the contract and demand compensation for damages following a written reminder and setting a reasonable deadline.
  6. Goods ready for collection or dispatched Goods, even if they have defects, are to be accepted by the Customer without prejudice to the rights under Section IX of these GTS, provided that these defects are not significant.

 

VIII. Retention of Title

  1. GRUMA shall retain title to the Goods sold until full payment of all current and future claims arising from the purchase contract and an ongoing business relationship (hereinafter “Secured Claim” and “Reserved Goods”). This retention of title shall also continue to exist if the claims are included in a current account and the balance has been struck and acknowledged.
  2. The Customer is obliged to treat the Reserved Goods with care and to insure them at his/her own expense against theft, machine failure, water, fire and other damage. The Customer shall carry out any maintenance and inspection work in good time and at his/her own expense.
  3. The Customer may neither pledge the Reserved Goods to third parties nor assign them as security before full payment of the Secured Claim.
  4. The Customer shall immediately notify GRUMA in writing of any seizures, confiscations or other dispositions by third parties with regard to the Reserved Goods. The costs of correcting such measures shall be borne by the Customer.
  5. The Customer is entitled to resell the Reserved Goods or to transfer their use to third parties in return for payment in the ordinary course of business. However, the Customer hereby transfers all claims against his/her customers or third parties from the resale or transfer of use to GRUMA in the amount of the invoice value of the initial sale of the Reserved Goods (incl. VAT) or in the amount of any co-ownership share of GRUMA plus 10%, depending on whether the Reserved Goods are passed on without or after processing, and without this requiring separate, special declarations of transfer. GRUMA shall accept the transfer of claims. The obligations of the Customer laid out in Clause VIII.4. of these GTS shall also apply with regard to the transferred claims. The Customer shall remain authorised to collect the transferred claim even after said transfer.GRUMA’s authority to collect the claim itself shall remain unaffected, but GRUMA shall only make use of this authority if the Customer fails to meet his/her payment obligations towards GRUMA, if the Customer is not able to fulfil the contract, or if GRUMA asserts the retention of title by exercising a right in accordance with Clause VIII.8. of these GTS. In the event of default in payment, GRUMA may demand payment of the amounts due to GRUMA by the debtor into a trust account named by GRUMA. GRUMA may also demand that the Customer’s debtors make payments to GRUMA and that, for this purpose, the Customer names the debtors of the transferred claim to GRUMA, hands over the associated documents and discloses the transfer to these debtors. In such a case, GRUMA shall also be entitled to revoke the authority of the Customer to further sell and process the Reserved Goods.
  6. If the claim from the resale cannot be transferred to said extent because the claim falls under a current account agreement between the Customer and his/her customer, then the balance from the current account relationship shall be deemed relinquished after balancing to the extent that the claim from the resale is to be transferred in accordance with the above provisions. This insurance shall remain in place until the entire claims of the Customer against the third party have been settled.
  7. The retention of title shall also extend to any products resulting from the processing, combination, mixing or blending of the Reserved Goods at their full value, in which case GRUMA shall be deemed the manufacturer. Should the Customer process, combine, mix or blend the Reserved Goods with other goods not belonging to GRUMA, GRUMA shall acquire co-ownership of the new item in proportion to the value of the Reserved Goods to the other processed goods at the time of processing, combining, mixing or blending. The same shall otherwise apply to the resulting new product as to the Reserved Goods; they shall be deemed to be Goods subject to retention of title within the meaning of these GTS.
  8. In the event of breach of contract by the Customer, in particular for default in payment, GRUMA shall be entitled to withdraw from the contract in accordance with the statutory provisions and to demand return of the Reserved Goods on the basis of the reservation of title. The demand for surrender shall not simultaneously include the declaration of withdrawal. GRUMA shall be entitled to demand only the surrender of the Reserved Goods and to reserve the right of withdrawal. In this case, the expiration of the delivery period shall be inhibited. Should the Customer not pay the purchase price due, GRUMA may only assert these rights if GRUMA has previously communicated, without success, a reasonable deadline for payment or if such a deadline is unnecessary under the statutory provisions.
  9. GRUMA reserves the right, after removal of the hindrance to performance or provision of security, to supply delivery to the Customer subject to renewed validity and continuation of the agreed delivery period.
  10. If the value that can be realised from the securities to which GRUMA is entitled exceeds the claims to be secured by more than 10%, GRUMA shall, at its own discretion, release securities at the Customer’s request.

 

IX. Claims for material defects and defects of title, limitation period for material defects

  1. The Goods are deemed free of material defects if: they have the quality agreed in the contract at the time of transfer of risk; they are suitable for the use assumed under the contract; and they have been handed over with any agreed accessories and the agreed instructions (including assembly and installation instructions) (hereinafter “Subjective Requirements”). Insofar as assembly is to be carried out in relation to the Goods, the Goods shall be deemed free of material defects if they comply with the Subjective Requirements and the assembly has been carried out properly, or if the assembly has been carried out improperly, but this is not the result of improper assembly by GRUMA or a flaw in the instructions handed over to the Customer by GRUMA. Subjective Requirements shall only be binding for GRUMA if they have been agreed upon in writing in the order confirmation or the offer. Should no Subjective Requirements have been agreed, the Goods shall be deemed free from material defects if they comply with the Objective Requirements at the time of transfer of risk. In deviation from §434 para. 3 no. 1 to 4 of the German Civil Code (BGB), “Objective Requirements” for the Goods are exclusively established by GRUMA’s public statements in the specification sheet published at the time of conclusion of the contract on www.gruma.de (sub-pages included) for the Goods that are the subject matter of the contract. If no specification sheet is published there for the contractual Goods at the time of the conclusion of the contract, the Goods are deemed to comply with the Objective Requirements if they are suitable for normal use (§ 434 para. 3 sentence 1 no. 1 of the German Civil Code [BGB]). Concerning Goods with digital elements or other digital content, GRUMA shall only owe provision and, if applicable, updating of the digital content insofar as this explicitly results from a quality agreement pursuant to Clause IX.1.
  2. If the Goods have a defect at the time of transfer of risk, the Customer’s claim to subsequent performance shall include, at GRUMA’s option, the free delivery of non-defective Goods (replacement delivery) or the free elimination of the defect (rectification). GRUMA shall be entitled to refuse to disassemble the defective item and/or to re-install it if GRUMA was not originally obliged to do so; Clause IX.5. of these GTC shall remain unaffected. GRUMA shall be entitled to decide whether to perform the supplementary service due depending on whether the Customer paid the purchase price due. However, the Customer shall be entitled to retain a reasonable part of the purchase price in relation to the defect. The Customer shall always grant GRUMA the necessary time and opportunity to carry out all rectification measures or replacement deliveries, which GRUMA has found necessary at its reasonable discretion; in particular to hand over the rejected Goods for inspection purposes or to allow access to these Goods. Otherwise, GRUMA shall be exempt from performing such services.
  3. GRUMA shall in principle not be liable for defects of which the Customer is aware at the time of conclusion of the contract or is not aware due to gross negligence. The assertion of claims for material defects by the Customer, with the exception of those arising from contracts for work, presupposes that the Customer has properly fulfilled his/her obligation to inspect and give notice of defects in accordance with §377 and, if applicable, §381 of the German Commercial Code (HGB). Goods intended for installation or other further processing must always be submitted to inspection immediately before processing. If a defect becomes apparent upon shipment or delivery, inspection or at any later time, the Customer shall notify GRUMA in writing without delay. In any case, the Customer shall report any obvious defects in writing within seven working days from delivery or shipment and defects not recognisable during the inspection within the same period from the moment of discovery. However, defects must be notified in writing no later than twelve months following the delivery or shipment of the Goods. Transport damage that is visible externally must be reported in writing immediately, non-visible transport damage within three days after delivery or shipment of the Goods. The Customer shall submit a notice of defects in writing with the relevant documents and samples and, if applicable, photographs. GRUMA shall not be obliged to return Goods sent back to it without its prior consent or to arrange for their storage. The Customer may not claim negligible material defects. Should the Customer fails to properly inspect the Goods and/or notify defects, GRUMA’s liability for the defect not reported, not reported in time or not reported properly shall be excluded in accordance with the statutory provisions.
  4. The following limitation periods shall apply to rights in respect of defects, with the exception of the cases specified in Clauses XI.1 and XI.2 of these GTS and the entrepreneur’s recourse arising from a final delivery to consumers, for which the statutory limitation periods shall apply:
    1. GRUMA shall guarantee that the vehicles, machines and devices are free from material defects at the time of the transfer of risk for a period of twelve months, but no longer than 2,000 operating hours.
    2. GRUMA shall also provide a warranty for the spare and replacement parts supplied and for repairs carried out for a period of twelve months, but no longer than 2,000 operating hours.The warranty period begins with the transfer of risk.

      There shall be no separate warranty period for rectifications and replacement deliveries under the warranty; the warranty period for the original Goods shall apply. However, the warranty period shall be extended by the duration of any interruption of operations caused by the rectification or replacement delivery.

      No warranty is given for used Goods.

  5. Should a defect actually exist, GRUMA shall bear or reimburse the necessary and reasonable expenses for the inspection and subsequent performance, in particular transport, travel, labour and material costs as well as, if applicable, dismantling and installation costs in accordance with the statutory provisions. This shall not apply to additional expenses incurred because the Goods were later taken to a place other than the contractual place of fulfilment. If the Good is not defective, GRUMA may demand that the Customer refunds the costs incurred as a result of the unjustified request for rectification of a defect (in particular inspection and transport costs), unless the Customer was unable to recognise that the Good was not defective.Rectifications and repairs shall be carried out either at GRUMA’s or at the Customer’s site at GRUMA’s discretion.

    Subject to Section VIII. of these GTS, replaced parts shall, at GRUMA’s discretion, remain the property of the Customer or become the property of GRUMA. If the rectification of defects takes place at GRUMA’s site and the Customer retains property of the replaced parts, the return of these parts shall be carriage paid for the benefit of the Customer.

  6. The Customer may only claim for damages or reimbursement of futile expenses in the event of defects in accordance with Section XI of these GTS. Such claims are otherwise excluded.
    1. GRUMA declines all responsibility for damages due to
    1. the use of brute force,
    2. incorrect use,
    3. repair measures not carried out by GRUMA or trained staff,
    4. the use of inappropriate oils and operating material and
    5. parts that were not delivered by GRUMA.

    GRUMA further declines all responsibility for the failure of or damage to wear parts caused by natural wear and tear.

  7. If, through the fault of GRUMA, the delivered item cannot be used by the Customer in accordance with the contract as a result of failure to provide advice or of incorrect advice prior to or after conclusion of the contract, as well as a result of breach of other ancillary contractual obligations, the provisions of Sections IX. and X. of these GTS shall apply to the exclusion of further claims of the Customer.
  8. If the contractual use of the unmodified Goods leads to the infringement of industrial property rights or copyrights, GRUMA shall, at its own expense, procure the right to further use for the Customer or modify the Goods in a manner reasonable for the Customer in order to eliminate said infringement of property rights.

If this is not possible on economically reasonable terms or within a reasonable period of time, the Customer shall be entitled to withdraw from the contract. GRUMA shall also be entitled to withdraw from the contract under the same conditions.

In addition, GRUMA shall indemnify the Customer against undisputed or legally established claims of the respective property right holders.

The obligations of GRUMA laid out in this document shall be conclusive in the event of infringement of property rights or copyrights. This is only the case if

  1. the Customer informs GRUMA immediately of any claims of infringements of industrial property rights or copyrights,
  2. the Customer supports GRUMA to a reasonable extent in the defence against the claims asserted or allows GRUMA to carry out the modification measures described above,
  3. GRUMA reserves the right to all defensive measures, including out-of-court settlements, and
  4. the defect of title does not result from an instruction from the Customer.
  5.  

9. In the event of an entrepreneur’s recourse, it shall be presumed that there were no defects at the time of the transfer of risk to the Customer if the Customer has dutifully inspected the Goods in accordance with this Section IX. but has not notified any defects in writing and in due time, unless such presumption is incompatible with the nature of the Goods or the defect. If the Customer asserts recourse claims, the Customer shall be treated by GRUMA as if he/she had implemented all legally permissible contractual options vis-à-vis his/her Contractual partner (such as refusal of subsequent performance due to disproportionality or limitation of the reimbursement of expenses to a reasonable amount) in order to minimise the actual and financial expense of the contractual partner’s warranty rights. Claims arising from entrepreneur’s recourse are excluded if the defective Goods have been further processed by the Customer or another entrepreneur, e.g. if they have been assembled into another product. Claims under a right of recourse shall only exist if the Customer has not entered into any agreements with his/her customers that go beyond the statutory rights in respect of defects.

If the entrepreneur’s recourse results from the final delivery of the Goods to an entrepreneur, GRUMA shall only be liable for intentional and grossly negligent conduct; Clause XI.5. of these GTS shall apply accordingly.

In all cases, the special statutory provisions on the reimbursement of expenses for the final delivery of the newly manufactured Goods to a consumer (entrepreneur’s recourse pursuant to §§478, 445a, 445b or §§445c, 327 para. 5, 327u of the German Civil Code [BGB]) shall remain unaffected, unless an equivalent compensation has been agreed.

10. Provided that the Goods are equipped with a suitable and operational receiving device, GRUMA shall be entitled to eliminate defects in the Good’s software by remote access by setting up a radio connection (“over the air”). This also applies to updates of the corresponding software. A restriction of functionality occurring during this process shall not be considered a defect.

 

X. Withdrawal or Reduction Rights of the Customer

  1. The Customer may withdraw from the contract if GRUMA is unable to provide the complete service before the transfer of risk. In the event that GRUMA is visibly only temporarily prevented from performance, the Customer shall only be entitled to withdraw from the contract if GRUMA does not deliver within a reasonable period of time after resolving the cause of the inability to perform.
  2. The Customer may also withdraw from the contract if, following an order for Goods of the same kind, the execution of part of the delivery becomes impossible due to insufficient quantities, and the Customer has a legitimate interest in refusing a partial delivery. If this is not the case, the Customer is entitled to reduce the compensation accordingly. Statutory provisions shall be observed when determining the reduction in value. The only decisive criterion for the reduction in value shall however be the Customer’s interest.The Customer shall remain obliged to provide compensation in the event that the impossibility occurs during the delay in acceptance or if it is caused by the Customer.
  3. The Customer also has the right to withdraw from the contract if
    a) GRUMA lets a reasonable period, defined in writing, for subsequent performance due to a defect expire fruitlessly within the meaning of these GTS. This period for subsequent performance shall be set in such a way that it takes into account any ordering and delivery periods for necessary spare parts for carrying out the rectification or
    b)if the subsequent performance has definitely failed, with at least two attempts having been granted.In the aforementioned cases, the Customer may at his/her discretion declare a corresponding reduction of the purchase price instead of withdrawing from the contract.
  4. If, following completion of the subsequent performance, there are still insignificant defects, which can be assumed if the Goods are still suitable for the intended use, the Customer’s right of withdrawal is excluded. In this case, the Customer shall be entitled to assert his/her right of reduction. Statutory provisions shall be observed when determining the reduction in value. The only decisive criterion for the reduction in value shall however be the Customer’s interest.
  5. The Customer may only withdraw from or terminate the contract due to a breach of duty that does not consist of a defect if GRUMA is responsible for the breach of duty. A free right of termination of the Customer (in particular according to §§ 650, 648 BGB) is excluded. The statutory requirements and legal consequences shall otherwise apply.

 

XI. Liability

  1. GRUMA shall be liable for damages – regardless of the legal reason – within the scope of fault-based liability in the event of intent and gross negligence. In the event of simple negligence, GRUMA shall only be liable, subject to statutory limitations of liability (e.g. Own personal interest; insignificant breach of duty),
    1. for damages resulting from injury to life, body or health,
    2. for damages arising from the breach of a material contractual obligation (i.e. an obligation which must be fulfilled to even make proper performance of the contract possible and which the contractual partner shall and may expect to be fulfilled); in this case, however, GRUMA’s liability shall be limited to compensation for foreseeable, typically occurring damage.
  2. The limitations of liability resulting from Clause XI.1. do not apply if the Customer has fraudulently concealed a defect or assumed a guarantee for the quality of the Goods (in which case liability is limited to the extent to which the guarantee of quality was intended to protect the Customer against the specific damage that occurred), as well as for claims of the Customer under the Product Liability Act (PHG).
  3. There shall be no reversal of the burden of proof associated with the above provisions.
  4. Further claims, in particular claims for indemnification and for compensation for indirect or consequential damages, are excluded subject to the cases in Clauses XI.1. and XI.2. of these GTS.
  5. The limitations of liability resulting from this Section XI. shall also apply to breaches of duty by persons (including for their own benefit) for whom GRUMA bears responsibility according to statutory provisions, as well as towards legal representatives and vicarious agents of the Customer.

 

XII. Licence

  1. The software (“Embedded Software”) contained in the Goods, if any, and its documentation, including without limitation all copyrights, patents, trademarks, trade secrets and other intellectual property rights, are and shall remain the sole and exclusive property of GRUMA or its licensors. The software is licensed and not sold. GRUMA grants the Customer a revocable, non-exclusive, non-transferable licence to use the software and the associated documentation. This licence is granted solely for the use of the Goods. If the Customer is a reseller, the Customer shall be permitted to sublicence within the scope of resale.
  2. Any independent software products (“Standalone Software”) distributed are subject to separate licence conditions, which are disclosed separately and take precedence over this Section XII.
  3. The Customer shall not, either himself/herself or by granting permission to third parties, (i) copy or use the software for purposes other than those permitted under Clause XII.1. or in a separate licence agreement; (ii) modify any part of the software, create derivative works from it, disassemble, decrypt, decompile or reverse engineer it to the extent that applicable laws provide otherwise; and/or (iii) remove, alter or obscure property notices (including copyright or trademark notices) of GRUMA, its affiliated companies (§§15 et seq. of the German Stock Corporation Act [AktG]) or its suppliers. The software is provided to the Customer in its current condition and without assurance of continuous availability and, unless otherwise agreed in writing, without the provision of updates and with all possible errors and defects it may contain.

 

XIII. Data Protection

The Parties shall comply with the applicable data protection laws and process personal data in accordance with these in order to achieve the purpose of the contract and to provide the services owed under the contract. Further information on the handling of personal data and on the topic of data protection can be found at https://www.gruma.de/agb. Complementary information and agreements may become necessary for certain products and will be communicated prior to any data processing.

 

XIV. Use of Data

Additional contractual conditions shall apply if the contractual product is equipped with a telematics unit in order to transmit basic vehicle data (serial number, KCU security code, country code, hardware version, software version) to GRUMA. These conditions can be obtained by writing to [email protected]. Basic vehicle data is collected and used for the operation of the vehicle. Additional services that require further data retrieval can be agreed upon. Personal data is subject to separately notified data processing provisions.

 

XV. Confidentiality

  1. The Customer shall keep all information of which he/she becomes aware over the course of the contractual relationship with GRUMA (the “Contractual Relationship”), including prices, illustrations, plans, drawings, calculations, implementation instructions, product descriptions and other information on inventions, ideas, concepts, drafts and designs (hereinafter collectively referred to as “Information”) strictly confidential and shall not disclose such Information to third parties, even if a corresponding non-disclosure agreement has been concluded with such third parties.The German Act on the Protection of Business Secrets (GeschGehG) shall apply mutatis mutandis, whereby all information made known to the Customer within the framework of the contractual relationship shall be deemed to be a business secret, taking into account Clause XV.3. of these GTS. The Customer shall conclude suitable contractual agreements to ensure that his/her employees and vicarious agents subject to the contractual relationship are also obliged to maintain secrecy in accordance with the provisions of this Section XV. The Customer shall also provide GRUMA with written proof of this upon request.
  2. The Customer shall use information only for the purposes of the respective contractual relationship, and not to exploit it commercially or to make it the subject of industrial property rights.
  3. The above obligations shall not apply to information which the Customer can prove was lawfully known to him/her prior to receipt by GRUMA, which was available to the public prior to receipt by GRUMA, which becomes available to the public after receipt by GRUMA with no responsibility on the part of the Customer, and to information which is made available to the Customer at any time by a third party authorised to do so to the best of the Customer’s knowledge. Finally, the above obligations shall also not apply if the Customer is legally obliged to disclose information in judicial, official or other proceedings.
  4. The Customer shall not make reference to existing business relationships with GRUMA for advertising purposes.
  5. This obligation to maintain secrecy shall apply with its restrictions for a further ten years beyond the time of mutual fulfilment of the contract concluded between GRUMA and a Customer, unless statutory regulations require a further-reaching obligation to maintain secrecy.

 

XVI. Applicable law; Place of Jurisdiction and Place of Fulfilment

  1. The law of the Federal Republic of Germany shall apply to the exclusion of the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) and private international law.
  2. The place of jurisdiction for all disputes arising directly or indirectly from the contract, including for proceedings for the issuance of a seizure or a temporary injunction, shall be the registered office of the GRUMA company concluding the contract (GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH: Friedberg; GRUMA Fördertechnik GmbH: Garching b. München). This shall not apply in cases where an exclusive place of jurisdiction has been named. GRUMA shall also be entitled to choose the court having jurisdiction over the Customer.
  3. The place of fulfilment for the liabilities of the Parties shall be the selected Delivery Works or the registered office of the GRUMA company concluding the contract (GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH: Friedberg; GRUMA Fördertechnik GmbH: Garching b. München), unless GRUMA and the Customer have agreed in writing on a different place of fulfilment.

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Instandhaltungsbedingungen

GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH, Friedberg-Derching
GRUMA Fördertechnik GmbH, Garching-Hochbrück

(Stand März 2020)

 

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Instandhaltungsarbeiten (Inspektionen, Instandsetzungen sowie Wartungsarbeiten) – nachfolgend auch „Leistungen“ genannt – durch den Auftragnehmer sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Instandhaltungsbedingungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedin­gungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von 15 Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge wer­den erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zu­gänglich ge­macht werden.

1.4 Der zugrunde liegende Instandhaltungsvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

2. Nicht durchführbare Instandhaltung

2.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Vorleistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Auf­wand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Instandhaltung aus vom Auftrag­nehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

– Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,

– der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,

– der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

2.2 Der Instandhaltungsgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

2.3 Bei Fahrzeugen mit Telematik gilt:

Sofern ein Fahrzeug mit Telematik ausgestattet ist und Daten des Fahrzeugs aus den Bereichen Service, Fahrzeugkonfiguration und Fahrzeugstand an den Hersteller oder den Auftragnehmer sendet, sind diese Daten zur Inbetriebnahme, Aufrechterhaltung des Betriebes, Erbringung von Servicedienstleistungen sowie der Inanspruchnahme von gesondert buchbaren Software- und Hardwarelösungen notwendig (Konnektivität). Die Konnektivität kann dann eingeschränkt oder ausgesetzt sein, wenn es durch höhere Gewalt (z.B. kriegerische Auseinandersetzungen, Unwetter, Arbeitskampfmaßnahmen), den speziellen Gegebenheiten des Einsatzortes (Bergbau, Funkloch) oder aufgrund Durchführung notwendiger Wartungs- Reparatur- oder sonstiger Maßnahmen an den technischen Einrichtungen des Herstellers, des Auftragnehmers oder den technischen Einrichtungen Dritter, die Daten Inhalte Informationen oder Übertragungskapazitäten bereitstellen, zu unvermeidbaren, vorübergehenden Störungen, Unterbrechungen oder einer Verminderung der Leistungsfähigkeit (Geschwindigkeit) des Services kommt.

Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen dann nicht zur Leistung verpflichtet, ebensowenig bei unsachgemäßer Bedienung der Telematik oder wenn Störungen auf Nichtbeachtung der vom Hersteller vorgegebenen Installations- oder Umgebungsbedingungen zurückge­hen.

Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Software oder die Softwareumgebung, einschließlich der Hardware ändert. In diesen Fällen werden die Parteien versuchen, ein gemeinsames Vorgehen und die dafür erforderlichen Schritte auszuarbeiten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt die Erbringung der Service mit sofortiger Wirkung auszusetzen, wenn einer der zuvor benannten Fälle vorliegt und dies nach Ermessen des Auftragnehmers oder Fahrzeugherstellers die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Service unmittelbar bedroht. Der Auftragnehmer wird unter diesen Umständen jedenfalls wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Auftraggeber vor einer solchen Aussetzung die Möglichkeit zu geben, diesen Verstoß oder diese Bedrohung zu beheben.

Sofern die durch Telematik gewonnenen Daten dem Auftragnehmer vollständig weder vom Hersteller, noch Auftraggeber zugänglich gemacht und bereitgestellt werden ist der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht befreit.

 

3. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

3.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Instandhaltungspreis angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.

Kann die Instandhaltung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Instandhaltung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 20 % überschritten werden.

3.2 Wird vor der Ausführung der Instandhaltung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Instandhaltung verwertet werden können.

 

4. Preis und Zahlung

4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

4.2 Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.3 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

4.4 Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprü­che rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

4.5 Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 1 Tag verkürzt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen braucht vom Lieferanten nur einmal jährlich angekündigt werden.

 

5. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers bei Instandhaltung außerhalb des Werkes des Auftragnehmers

5.1 Der Auftraggeber hat das Instandhaltungspersonal des Auftragnehmers bei der Durchführung der Instandhaltung auf seine Kosten zu unterstützen.

5.2 Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Instandhaltungsort notwendigen Maßnahmen zu tref­fen. Er hat auch den Instandhaltungsleiter des Auftragnehmers über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Instandhaltungspersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Instandhaltungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Einvernehmen mit dem Instandhaltungsleiter den Zutritt zum Instandhaltungsort verweigern.

5.3 Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu

Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Instandhaltung erforderlichen Zahl und für die erforder­liche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Instandhaltungsleiters zu befolgen, Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Instandhaltungs­leiters entstanden, so gelten die Regelungen der Ziffern 10. und 11. entsprechend.
Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge.
Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Instandhaltungs­personals.
Schutz der Instandhaltungsstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Instandhaltungsstelle.
Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Instandhaltungspersonal.
Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
5.4 Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Instandhaltung unverzüglich nach Ankunft des Instandhaltungs­personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit beson­dere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung.

5.5 Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht ver­pflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

5.6 Die festgelegten technischen Einrichtungen sind ebenso wie die erforderlichen Kommunikations­anschlüsse vom Auftraggeber funktionsfähig bereitzustellen und zu erhalten. Änderungen, die der Auftraggeber an der technischen Umgebung vornimmt, sind, soweit sie auf die vereinbarten Fernwartungen Auswirkungen haben können, vorher mitzuteilen und ggf. abzustimmen.

Sofern es zu Störungen in der Datenübertragung einzelner Fahrzeuge, die mit Telematik ausgestattet sind kommt, sind vom Auftraggeber Störungen oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich zu melden.

Bei der Feststellung, Eingrenzung, Meldung und der Beschreibung von Fehlern muss der Auftrag­geber die vom Auftragnehmer erteilten Hinweise befolgen.

Der Auftraggeber hat fachlich und sprachlich geschultes Personal für die Fernwartung bereit­zu­halten. Bei Fehlermeldungen und Fragen wird der Auftrag­geber – sofern Unklarheiten bestehen – zusätzliche Informationen und Dokumente an den Auftragnehmer übermitteln.

Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung keine Personen bei ihm vor Ort gefährdet werden oder Sachschäden entstehen können. Kann ein Eingriff per Teleservice/ Fernwartung zur Gefährdung von Personen oder Sachen des Auftraggebers führen, hat dieser unter Beachtung der Vorgaben des Arbeitsschutzes vor einer beabsichtigten Maßnahme gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen und zu dokumentieren und gegenüber dem Auftragnehmer freizumelden, dass die Maßnahme gefahrlos durch geführt werden kann ( Quittierung). Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass keine Personen im Zusammenhang mit der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme gefährdet werden.

5.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Überlassung des Fahrzeugs an seine Mitarbeiter oder Dritte, diese dann darauf hinzuweisen, dass die Datenübertragung im Fahrzeug aktiviert ist und der Auftraggeber, Lieferant oder Hersteller Zugriff auf Informationen über das Fahrzeug und damit (indirekt) über den Mitarbeiter/ Dritten (Nutzungsverhalten, Standort usw.) erhalten kann. Im Falle der Personenbeziehbarkeit der Daten obliegt es dem Auftraggeber die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weiterer Schutzgesetze einzuhalten.

 

6. Transport und Versicherung bei Instandhaltung im Werk Auftragnehmers

6.1 Mit der Beauftragung der Leistungen gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Durchführung von Überführungsfahrten sowie Probefahrten mit dem Instandhaltungsgegenstand.

6.2 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport des Instandhaltungsgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Instandhaltungsgegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durch­führung der Instandhaltung beim Auftragnehmer durch den Auftraggeber wieder abgeholt.

6.3 Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.

6.4 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportge­fahren, z. B. Diebstahl. Bruch, Feuer, versichert.

6.5 Während der Instandhaltungszeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Instandhaltungsgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

6.6 Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Instandhaltungsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

7. Instandhaltungsfrist, Instandhaltungsverzögerung

7.1 Die Angaben über die Instandhaltungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

7.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Instandhaltungsfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

7.3 Die verbindliche Instandhaltungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Instandhaltungsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

7.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten verlängert sich die vereinbarte Instandhaltungsfrist angemessen.

7.5 Verzögert sich die Instandhaltung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie durch den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nach­weislich auf die Fertigstellung der Instandhaltung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Instandhaltungsfrist ein.

7.6 Erwächst dem Auftraggeber infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsent­schädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Instandhaltungspreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu instandzuhaltenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit – eine ange­messene Frist zur Erbringung der Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 11.3 dieser Bedingungen.

7.7 Unbeschadet Ziffer 11.3 kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl anstatt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß Ziffer 7.6 Absatz 1 dieser Vertrags-bedingungen dem Auftraggeber auch einen mit dem Instandhaltungsgegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

 

8. Abnahme

8.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Instandhaltungsgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Instandhaltung als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

8.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen seit Anzeige der Beendigung der Leistung als erfolgt.

8.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Gel­tendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Instandhaltungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Ver­trages in seinen Besitz gelangten Instandhaltungsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Instandhaltungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfand­recht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

9.3 Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

 

10. Mängelansprüche

10.1 Nach Abnahme der Leistung haftet der Auftragnehmer für Mängel der Instandhaltung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet Ziffer 10.4 und 11. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

10.2 Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Teile.

10.3 Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenomme­nen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

10.4 Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – ihm eine gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung – ein Recht auf Minderung zu. Nur, wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 11.3 dieser Vertragsbedingungen.

 

11. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

11.1 Werden Teile des Instandhaltungsgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Unbeschadet Ziffer 11.3 beschränkt sich die Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertraglichen Instandhaltungspreis.

11.2 Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Instandhaltungsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehler­hafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Instandhaltungsgegenstandes – nicht vertrags­gemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 10., 11.1 und 11.3.

11.3 Für Schäden, die nicht am Instandhaltungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechts­gründen auch immer – nur

bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
im Rahmen einer Garantiezusage,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger­weise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

12. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprü­che nach Ziffer 11.3 a) – d) und f) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Instandhaltungsarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

 

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine ju­risti­sche Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermö­gen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

13.2 Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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(Stand: Januar 2016)

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen, die die GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH GmbH, Äussere Industriestraße 22, 86316 Friedberg-Derching oder die GRUMA Fördertechnik GmbH, Daimlerstraße 4, 85748 Garching-Hochbrück (beide nachfolgend als „GRUMA“ bezeichnet) abschließen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Liefer- oder Geschäftsbedingungen von Lieferanten oder Werkunternehmern (nachfolgend zusammen „Lieferanten“ genannt), die von diesen AEB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn GRUMA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Die AEB in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung gelten spätestens mit Zugang der Auftragsbestätigung an GRUMA vom Lieferanten als angenommen; im Falle des Vorliegens eines Vertragsangebots der GRUMA spätestens mit Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten bei GRUMA.

1.3 Unsere (Außendienst-)Mitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben, die von unseren AEB abweichen; vielmehr bedarf es hierzu von vertretungsberechtigten Mitarbeitern rechtswirksam unterzeichneter Individualvereinbarungen.

1.4 Unsere AEB gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Bestellungen

2.1 Bestellungen sowie deren Annahme durch den Lieferanten wie auch Lieferabrufe durch GRUMA (einschließlich etwaiger Änderungen und Ergänzungen) können in schriftlicher oder elektronischer Form erklärt werden.

2.2 Liegt die Auftragsbestätigung des Lieferanten GRUMA nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bestellung vor, so ist GRUMA zum Widerruf berechtigt.

3. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

3.1 Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit Zustimmung der GRUMA vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

3.2 GRUMA übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit GRUMA getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, GRUMA bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.

3.3 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern.

3.4 Verpackung, Transport – Die Waren sind in geeigneter Weise, sorgfältig und sachgerecht, gemäß den Vorgaben von GRUMA und gemäß den Vorgaben der für Verpackung zuständigen Stelle des Endabnehmers zu verpacken. Der Lieferant muss GRUMA die Verpackungsdaten hinsichtlich der geforderten und notwendigen Informationen in einer von GRUMA vorgegebenen Form zur Verfügung stellen. Für den Fall, dass die vom Lieferanten überlassenen Verpackungsdaten falsch oder unvollständig sind, muss der Lieferant GRUMA alle daraus resultierenden Kosten ersetzen. Lieferscheine müssen schriftlich ausgefertigt werden. Der Lieferant hat für Warenbegleitpapiere (physische oder elektronische Dokumente) die Vorgaben der Verpackungsrichtlinien bei GRUMA einzuhalten.

4. Änderung der Leistung

4.1 Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies GRUMA unverzüglich mitzuteilen. GRUMA wird dann schriftlich bekannt geben, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich hier- durch die dem Lieferanten bei der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl GRUMA als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Lieferanten zustehenden Vergütung zu verlangen.

4.2 GRUMA kann Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

5. Lieferzeit

5.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware oder der sonstigen Leistung bei GRUMA oder bei dem von GRUMA bestimmten Empfänger.

5.2 Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant GRUMA sofort schriftlich zu benachrichtigen.

5.3 Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von GRUMA gesetzten Nachfrist, ist GRUMA berechtigt, auch ohne Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist GRUMA auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat.

5.4 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behält sich GRUMA bis zur Schlusszahlung vor.

6. Gefahrenübergang

6.1 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von GRUMA angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme durch GRUMA auf GRUMA über. Die Inbetriebnahme oder die Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.

6.2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung an GRUMA über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

7. Preise und Zahlung

7.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist – sofern nicht anders angegeben – nicht im Preis enthalten.

7.2 Rechnung, Lieferschein und Versandanzeige müssen unsere Bestell-Nr., Sach-Nr., Zeichnungsnummer und Kommission tragen. Wir sind berechtigt, Rechnungen, auf denen diese Angaben fehlen, zurückzuweisen.

7.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist GRUMA unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

7.4 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Rechnung unter Abzug von drei Prozent des Nettopreises oder innerhalb von dreißig Kalendertagen ab Zugang der Rechnung und Erbringung der Gegenleistung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7.5 Die Abtretung von Zahlungsansprüchen des Lieferanten gegen GRUMA bedarf der vorherigen Zustimmung durch GRUMA, wobei GRUMA verpflichtet ist, die Zustimmung zu erteilen, wenn der Neugläubiger bei der Offenlegung der Zession GRUMA für den Fall einer irrtümlichen Zahlung durch GRUMA an den Altgläubiger von einer Inanspruchnahme freistellt.

8. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

8.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

8.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 /2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen bei- zubringen.

8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, GRUMA über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Güter ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
8.4 Der Lieferant muss GRUMA auf mögliche Exportbeschränkungen hinsichtlich der Waren und Fertigungsmittel hinweisen, welche im Land der Herstellung und/oder des Auslieferortes, anwendbar sind. Der Lieferant muss GRUMA darüber informieren, soweit die Waren und Fertigungsmittel einer Export-/Re-Export-Genehmigung nach US-Recht/US-Bestimmungen unterliegen. Die Hinweise sind direkt an GRUMA zu adressieren. Auf Wunsch des Lieferanten wird GRUMA dem Lieferanten eine Erklärung/Mitteilung zur Verfügung stellen.

9. Qualität

9.1 Der Lieferant muss – soweit für ihn einschlägig – nach der aktuell gültigen Ausgabe der „ISO/TS 16949“ zertifiziert sein, mindestens jedoch nach DIN ISO 9001, und diese einhalten; die Zertifizierung ist GRUMA durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates nachzuweisen. GRUMA und der Lieferant können schriftlich Abweichungen von den Anforderungen nach Satz 1 vereinbaren.

10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Mängelansprüche und Rückgriff

10.1 Eine Wareneingangskontrolle findet durch GRUMA nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird GRUMA unverzüglich rügen. GRUMA behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt GRUMA Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

10.2 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist GRUMA berechtigt, sofort die in Ziffer 10.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

10.3 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung durch GRUMA. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.

10.4 Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so kann GRUMA nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.

10.5 In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzuges des Lieferanten mit der Beseitigung eines Mangels ist GRUMA berechtigt, nach vorhergehender Information des Lieferanten und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet und GRUMA Mängel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

10.6 Die GRUMA zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren bei Warenlieferungen in 12 Monaten ab Gefahrübergang, sofern nichts anderes zwischen Lieferant und GRUMA vereinbart wurde. Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Her- stellung von GRUMA Maschinen oder Produkten beschafft (z.B. Sonderbau), beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das mit der Ware ausgestattete GRUMA Produkt anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware bei GRUMA.

10.7 Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Geheißpersonen befindet.

10.8 Für innerhalb der Verjährungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche von GRUMA auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

10.9 Hat der Lieferant entsprechend unserer Pläne, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen GRUMA die in Ziffer 10.4 genannten Rechte sofort zu.

10.10 Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

11. Schutzrechte

11.1 Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware oder erbrachte Leistung noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch GRUMA Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.

11.2 Der Lieferant stellt GRUMA und andere Vertragspartner der GRUMA von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die GRUMA in diesem Zusammenhang entstehen.

11.3 Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für GRUMA wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.

11.4 Zeichnungen und Modelle, welche wir für die Ausführung eines Auftrags zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns nach erfolgter Ausführung des Auftrags zurückzugeben. Der Lieferant haftet für Verlust oder Beschädigung bzw. missbräuchliche Benutzung. Missbräuchlich ist jede Benutzung für andere Zwecke als die Vertragserfüllung uns gegenüber. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.

12. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge

12.1 Von GRUMA zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben im Eigentum von GRUMA; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei GRUMA. Der Lieferant hat GRUMA einschließlich aller angefertigten Duplikate diese sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit ist der Lieferant zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Der Lieferant darf die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

12.2 Erstellt der Lieferant für GRUMA die in Ziffer 12.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf unsere Kosten, so gilt Ziffer 12.1 entsprechend, wobei wir mit der Erstellung unserem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer werden. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für GRUMA unentgeltlich; GRUMA kann jederzeit ihre Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand herausverlangen.

13. Wiederholte Leistungsstörungen

13.1 Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist GRUMA zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an GRUMA zu erbringen verpflichtet ist.

14. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

14.1 Der Lieferant stellt GRUMA von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes gegen GRUMA erheben und erstattet GRUMA die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung. Gleiches gilt, wenn GRUMA aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nicht, soweit den Lieferanten kein Verschulden trifft. Der Lieferant hat GRUMA in diesen Fällen in entsprechender Höhe von sämtlichen Kosten, einschließlich der Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen, und der gesetzlichen Kosten gebotener Rechtsverfolgung frei zu stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15. Beistellung von Material

15.1 Von GRUMA beigestelltes Material bleibt im Eigentum von GRUMA und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum der GRUMA zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung der GRUMA verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.

15.2 Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für GRUMA. GRUMA wird unmittelbar Eigentümerin der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

16. Geheimhaltung, Datenschutz

16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

16.2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen der GRUMA gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch GRUMA.

16.3 GRUMA weist darauf hin, dass durch GRUMA personenbezogene Daten gespeichert werden, die mit der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten zusammenhängen und diese Daten auch an mit GRUMA in der Unternehmensgruppe verbundene Unternehmen übermittelt werden.

17. Ersatzteile

17.1 Unabhängig davon, ob ein Liefervertrag fortbesteht, verpflichtet sich der Lieferant, GRUMA oder von ihr benanntem Dritten in ausreichender Menge mit Waren für die Verwendung als Ersatzteile zu versorgen, und zwar für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Jahren nach Beendigung der Warenlieferung durch den Lieferanten für die Serienproduktion der GRUMA oder für einen von GRUMA schriftlich bestimmten kürzeren Zeitraum. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer die in Ziffer 17.1 enthaltenen Bestimmungen einhalten. Ein Jahr vor Ablauf der genannten Frist hat der Lieferant GRUMA schriftlich Vorschläge für die wirtschaftlich sinnvolle Versorgung mit Ersatzteilen für die Zeit danach zu unterbreiten. Die Vorschläge des Lieferanten sind auf Basis der Bedarfsprognosen von GRUMA zu erstellen, die dem Lieferant auf entsprechen- de schriftliche Anforderung von GRUMA zur Verfügung gestellt werden.

17.2 Während der Laufzeit eines Liefervertrags bestimmt sich der Preis der als Ersatzteile verwendeten Waren nach dem im Liefervertrag vereinbarten Serienpreis. Für den gemäß vorstehender Ziffer 17.1 verlängerten Belieferungszeitraum wird der Preis von beiden Parteien gesondert vereinbart.

17.3 GRUMA und die verbundenen Unternehmen sind berechtigt, die Waren, die als Ersatzteile verwendet werden, direkt bei Unterlieferanten des Lieferanten oder bei jedem Dritten zu beziehen.

18. Versicherung

18.1 Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftpflicht-, sowie notwendige sonstige Versicherungen in branchenüblichem und angemessenem Umfang bei einem renommierten und solventen Versicherungsunternehmen abzuschließen, welche die Haftung des Lieferanten gegenüber GRUMA und Dritten im erforderlichen Umfang abdeckt. Der Lieferant hat GRUMA auf Anforderung jederzeit und unverzüglich Nachweise über den Bestand und den Deckungs- umfang dieser Versicherungen vorzulegen.

18.2 Das Bestehen eines Versicherungsvertrages führt nicht zu einer Beschränkung der sich aus diesen Einkaufsbedingungen ergebenden Verpflichtungen des Lieferanten.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.

19.2 Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann ist, der jeweilige Sitz der GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH oder der GRUMA Fördertechnik GmbH. GRUMA ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.

19.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrechtsabkommen).

19.4 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist GRUMA berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.
19.5 Sollten einzelne Klauseln dieser AEB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

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Montagebedingungen und bauseitige Leistungen für Regaltechnik GRUMA

• GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH, Friedberg-Derching
• GRUMA Fördertechnik GmbH, Garching-Hochbrück
(Stand: April 2018)

 

1. Standortgegebenheiten

1.1 Alle Zufahrten sind befestigt und können mit einem 24 t Sattelzug befahren werden. Der
Aufstellungsort muss allseitig geschlossen, freigeräumt, besenrein, trocken und ohne Behinderung
zugänglich sein. Andere Gewerke müssen die UVV-Bestimmungen einhalten und die Aufstellfläche räumen.
Das Langgut (max. Rahmenhöhe) muss mit einem Stapler vom LKW bis an den Montageort gefahren
werden können. Zum Einbringen der Ware muss eine ausreichende Toröffnung vorhanden sein. Zusätzlich
zur Aufstellfläche muss eine trockene, überdachte Fläche für die Lagerung der Materialien und die
Vormontage der Regalbauteile vorhanden sein. Das Abladen der LKW ist nicht im Montagepreis enthalten,
kann aber vom Auftragnehmer, gegen Kostenerstattung, übernommen werden.

1.2 Der Fußboden entspricht min. den Anforderungen der FEM 9.831. Der Fußboden entspricht in der
Ebenheit min. den Anforderungen der DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 4. Die Bodenplatte kann die Punktlasten
durch die Regalstützen, gem. den Lastanforderungen aufnehmen. Die Bodenqualität (min. C20/25 nach
DIN EN 209-1/ DIN 1045-2) muss ein Verdübeln bis mindestens 110 mm Tiefe mit Spreizankern zulassen.
Besonderheiten (Magnesit, Fußbodenheizung usw.), sowie Unterschreitung der Bodenqualität, müssen
dem Auftragnehmer unaufgefordert mitgeteilt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die
Betonbodenplatte den Druckbelastungen der Anlagenteile standhält und die Bodenunebenheiten der
Bodenplatte die in den FEM – Richtlinien vorgegebenen Toleranzen nicht überschreiten. Der Nachweis über
die Tragfähigkeit des Bodens ist bauseitig zu führen. Bei der Aufstellung auf Keller- u. Geschossdecken
muss die Tragfähigkeit und Eignung der Deckenkonstruktion geprüft werden. Mehrarbeiten bei
bestehenden Abweichungen von den vorgegebenen Toleranzen, wie Bodenqualität, Bodenunebenheiten
und Bodenabsenkungen werden gesondert ausgewiesen und gesondert in Rechnung gestellt. Eine
Aufstellung auf Asphalt- und Verbundpflasterböden ist ohne entsprechend dimensionierte
Streifenfundamente nicht möglich.

1.3 Die Möglichkeit des ungehinderten Bohrens der Dübellöcher muss gegeben sein. Bei
Bewehrungsdurchmessern > 6 mm ist ein erhöhter Bohrerverschleiß und Montagemehraufwand zu
erwarten, welcher gesondert in Rechnung gestellt wird.

1.4 Das Vorhandensein von Dehnfugen unterhalb der Regaltechnik ist nicht berücksichtigt. Deren Lage und
Eigenschaft müssen dem Auftragnehmer frühzeitig mitgeteilt werden. Durch Bewegung innerhalb der
Fugen, nach Montage der Anlage, werden unzulässige Kräfte in die Regaltechnik eingeleitet. Zusätzliche
statische Berechnungen und erforderliche Anpassungen der Regaltechnik werden gesondert in Rechnung
gestellt.

1.5 Behördliche Genehmigungen und Auflagen, auch wenn sie die Lieferung betreffen, fallen nicht in den
Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Die Anlage wird durch den Auftragnehmer gem. den
Anforderungen der Berufsgenossenschaften (BGR 234) konzipiert. Die Auslegung der Regaltechnik basiert
auf der aktuellen europäischen Norm DIN EN 15512-DE. Es obliegt dem Auftraggeber zu prüfen, ob lokale
Baubehörden hiervon abweichende Forderungen stellen, insbesondere bei Regalanlagen mit Oberkante
Ladegut > 7,5 m. Zusätzliche statische Berechnungen und erforderliche Anpassungen der Regaltechnik
werden gesondert in Rechnung gestellt.

1.6 Sofern die Einrichtungen in erdbebengefährdeten Gebieten zur Aufstellung kommen, ist es seitens des
Auftraggebers notwendig, die jeweilige Nutzung aufzuzeigen, damit die erforderlichen Maßnahmen
festgelegt werden können. Erdbebenlasten sind örtlich bedingte Zusatzlasten, die in der Berechnung und
bei der Auslegung der Bauteile standardmäßig nicht berücksichtigt sind.


2. Allgemeine Montagebedingungen

2.1 Die Montage umfasst den kompletten Aufbau der Regale sowie das Verdübeln und Ausrichten gemäß
der Zeichnung und Materialliste. Vor Montagebeginn muss dem Montageleiter des Auftragnehmers ein
verantwortlicher Mitarbeiter des Auftraggebers benannt werden. Baustrom (220V), Sanitär- und
Sozialeinrichtungen sowie ein Stapler mit mindestens 2 t Hubkraft und einer Hubhöhe entsprechend der
Höhe der Regaltechnik werden für die gesamte Bauphase vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung
gestellt, sofern nicht anders vereinbart.

2.2 Der Montagefestpreis bezieht sich auf eine Montage unter normalen Umweltbedingungen und
vorherrschenden Plus-Temperaturen (> +5°C). Bei einer Montage im Kühlhaus wird zusätzlich ein
Kühlhauszuschlag von 50 % auf den Montagefestpreis berechnet. Dem Montageteam wird in diesem Fall
die Kühlhauskleidung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

2.3 Die Kalkulation der Montagekosten basiert auf einer uneingeschränkten Arbeitsmöglichkeit an
Werktagen zwischen 7.00 bis 19.00 Uhr.

2.4 Die Montagestelle muss für Schweißarbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
abgesichert sein. Entsprechende Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen sind bauseits zu treffen.

2.5 Für eine ausreichende Ausleuchtung des Montagebereiches mit ca. 200 Lux wird bauseits gesorgt.

2.6 Die Aufstellung der Anlage wird nach den Zeichnungen bzw. nach den Aufstellplänen vorgenommen.
Fehlplanungen und Mehraufwände, die auf fehlerhaften Vorgaben durch den Auftraggeber beruhen,
gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Änderungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen bzw.
Übernahme von Arbeiten, die nicht zu dem Montageteil gehören, sind vor Arbeitsbeginn mit dem
Auftragnehmer durchzusprechen und gesondert in Auftrag zu geben.

2.7 Alle Beschädigungen an der Anlage durch andere Gewerke oder des Auftraggebers gehen zu Lasten
des Auftraggebers.

2.8 Nach Montageende wird der Hallenboden von Seiten des Auftragnehmers „besenrein“ gesäubert. Eine
weitergehende Reinigung des Bodens sowie die Reinigung der Regalanlage sind nicht im Leistungsumfang
enthalten.

2.9 Für die Verpackung der Regalbauteile werden ausschließlich recyclebare Materialien wie z.B. Holz,
Stahlbänder und Pappe verwendet. Die Entsorgung der Verpackungsmaterialien geht zu Lasten des
Auftraggebers. Dieses kann gegen Kostenerstattung vom Auftragnehmer übernommen werden.

3. Terminverzögerungen

3.1 Abweichungen von vereinbarten Montageterminen aus den jeweiligen Einzelverträgen, die durch den Auftraggeber
oder bauseitige Behinderungen entstehen, müssen vom Auftraggeber übernommen werden.

3.2 Sollten am Tag der Anlieferung bauseitige Behinderungen bestehen, werden Einlagerungskosten i. H. v. netto EUR
120,- pro Woche und LKW zzgl. einmalig netto EUR 240,- pro LKW für das Be- und Entladen berechnet.

3.3 Die Kosten für die Einlagerung werden auch fällig, wenn Terminverschiebungen nicht mindestens 4 volle Wochen
vor geplanter Anlieferung schriftlich angemeldet werden.

3.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsverpflichtungen zum vereinbarten Liefertermin und dem sich
anschließenden Montagebeginn nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt weitere Kosten geltend zu
machen.

3.5 Wartezeiten und Montageunterbrechungen, die nicht durch den Auftragnehmer vertreten sind, sowie
Mehrleistungen werden im Stundennachweis und nach Materialaufwand abgerechnet.

4. Allgemeine Regelungen

4.1 Die Montagearbeiten werden zu vorstehenden Bedingungen ausgeführt, sofern Abweichungen nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

4.2 Eine Benutzung der Anlage, auch teilweise, vor Abnahme ist einer Abnahme durch den Auftraggeber gleichzusetzen.

4.3 Termine- und Preiskalkulationen für die Montage haben nur Gültigkeit, wenn die vorgenannten Bedingungen für
eine ordnungsgemäße Durchführung einer Montage vom Auftraggeber erfüllt werden. Nicht vereinbarte Überprüfungen
von Anschlussgewerken, z.B. Sprinkleranlagen, Elektroinstallationen etc., fallen nicht in den Verantwortungsbereich des
Auftragnehmers.

4.4 Darüber hinaus gelten die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen GRUMA.

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Für Produkte mit einer Telematik Einheit gelten die Nutzungsbedingungen Telematik der jeweiligen Produkthersteller. Diese finden Sie auf den Herstellerseiten.  
linde logo Linde Material Handling https://www.linde-mh.de/de/
case ih logo Case IH https://myaccount.caseih.com/de-DE/Home/EULA#DPA 
steyr logo gruma Steyr https://account.mysteyr.com/de-de/Home/EULA
jcb logo JCB https://www.jcbll.com/Live/JCBLiveLink/HelpReference/JCB/terms_conditions/terms_de-DE.htm 
Download-Link

Anmeldungen und Seminargebühr

Anmeldungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen und können über das auf der Website bereitgestellt Online-Anmeldeformular, den Online-Shop, per Brief, per Fax oder per E-Mail abgegeben werden. Für die Anmeldung wird der Vor- und Nachnamen des Teilnehmers, das Geburtsdatum sowie Geburtsort, die Rechnungsanschrift, die E-Mail Adresse (des Teilnehmers und/oder bei Firmenanmeldung, des Ansprechpartners der Firma) sowie die Kursbezeichnung und Kursdatum und -ort benötigt. Bei Kursen für Fortgeschrittene wird ein Nachweis der bisherigen Praxiserfahrung, die durch den Unternehmer bestätigt wird, benötigt. Die Höhe der Teilnahmegebühr ist in der jeweiligen Seminarbeschreibung angegebenen und gilt pro Teilnehmer. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. In den Seminargebühren sind alle Seminarunterlagen und die Pausen- und Mittagsverpflegung enthalten

 

Anmeldebestätigung und Teilnahmebestätigung

Nach der Auftragsbearbeitung erhalten Sie eine schriftliche Buchungsbestätigung mit Angabe des Seminarpreises und organisatorischen Hinweisen. Nach erfolgreicher Teilnahme am Seminar erhält der Teilnehmer ein qualifiziertes Teilnahmezertifikat.

 

Mindestteilnehmerzahl für Präsenzseminare

Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht oder ist aus anderen Gründen die Durchführung nicht möglich, so behält sich die GRUMA Akademie die Absage eines Seminars vor. Bereits geleistete Seminargebühren werden in voller Höhe erstattet. Weitergehende Ersatz- oder Ausfallansprüche gegenüber der GRUMA Akademie bestehen in diesem Fall nicht.

 

Stornierungsbedingungen

Absagen durch Teilnehmer bedürfen der Schriftform. Bei Absagen bis 10 Tagen vor Seminarbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes, jedoch mindestens 25,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen des Teilnehmers, wird die volle Gebühr in Rechnung gestellt werden. Die ersatzweise Benennung eines anderen Teilnehmers ist kostenfrei möglich.

 

Präsenzveranstaltungen und Veranstaltungszeiten

Präzenzseminare können sowohl in den eigenen Seminarzentren der GRUMA Akademie als auch in Räumlichkeiten des Kunden durchgeführt werden, sofern der Kunde hierzu die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen kann. Soweit nicht anders angegeben, beginnen die Seminare  jeweils um 7:30 Uhr und enden gegen 16:30 Uhr. Abweichende Zeiten werden mitgeteilt. Seminarordnung und Seminarzeiten sind verbindlich. Die GRUMA Akademie behält sich vor Teilnehmer, die hiergegen verstoßen, von der weiteren Teilnahme auszuschließen

 

Hotelreservierungen

Hotelreservierungen müssen durch die Seminarteilnehmer selbständig vorgenommen werden. Empfehlungen können durch die GRUMA Akademie gerne bei Bedarf gegeben werden.

 

Urheberrecht

Die Seminarunterlagen enthalten urheberrechtlich geschützte Informationen. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Unterlagen, ganz oder in Teilen, bleiben vorbehalten. Die Verarbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Unterlagen in irgendeiner Form, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme, ist nicht zulässig.

 

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) der GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH und GRUMA Fördertechnik GmbH (nachfolgend “Veranstalter”), gelten für alle Verträge über die Teilnahme an Kursen und Seminaren (nachfolgend „Veranstaltung“), die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Kunde“) mit dem Veranstalter hinsichtlich der auf der Website des Veranstalters dargestellten Veranstaltungen abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
1.2 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

 

2. Leistungen des Veranstalters

2.1 Der Veranstalter bietet sowohl Online-, als auch Präsenzveranstaltungen an. Der Inhalt der Veranstaltung ergibt sich aus der jeweiligen Kursbeschreibung auf der Website des Veranstalters.
2.2 Bei Online-Veranstaltungen erbringt der Veranstalter seine Leistungen in elektronischer Form per Online-Video-Konferenz oder per Zugriff auf eine Online-Schulungsplattform mit aufgezeichneten Lerninhalten unter Einsatz entsprechender technischer Mittel (sog. „Online-Schulungen“). Hierzu stellt der Veranstalter dem Kunden vor Beginn eine passende Anwendungssoftware oder Zugriffsdaten zur Verfügung. Nach der Bestellung einer unserer Online Schulungen erhalten Sie einen Zugang zu unserem Schulungsportal. Bitte beachten Sie, dass Ihr Zugang mit Abschluss der jeweiligen Schulung deaktiviert wird, spätestens mit Ablauf von 45 Tagen nach Freischaltung. Dies gilt auch für den nicht erfolgreichen Abschluss der Schulung. Der Zugriff wird somit nur für die Dauer der Durchführung der Schulung gewährt. Zur fehlerfreien Teilnahme an den Online-Schulungen muss das System des Kunden bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, die dem Kunden auf der Website des Veranstalters mitgeteilt werden. Für die Einhaltung der Systemvoraussetzungen trägt der Kunde die Verantwortung. Der Veranstalter haftet nicht für technische Probleme, die auf mangelhafte Systemvoraussetzungen beim Kunden zurückzuführen sind.
2.3 Bei Präsenzveranstaltungen erbringt der Veranstalter seine Leistungen ausschließlich im persönlichen Kontakt mit dem Kunden und in von ihm hierzu ausgewählten Räumlichkeiten. Veranstaltungen können sowohl in den eigenen Seminarzentren des Veranstalters als auch in Räumlichkeiten des Kunden durchgeführt werden, sofern der Kunde hierzu die notwendigen Hilfsmittel dem Veranstalter zur Verfügung stellen kann.
2.4 Der Veranstalter erbringt seine Leistungen durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Dabei kann sich der Veranstalter auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in seinem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Kursbeschreibung des Veranstalters nichts anderes ergibt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Veranstaltung.
2.5 Der Veranstalter erbringt seine Leistungen mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Einen bestimmten Erfolg schuldet der Veranstalter aber nicht. Insbesondere übernimmt der Veranstalter keine Gewähr dafür, dass sich beim Kunden ein bestimmter Lernerfolg einstellt oder dass der Kunde ein bestimmtes Leistungsziel erreicht. Dies ist nicht zuletzt auch vom persönlichen Einsatz und Willen des Kunden abhängig, auf den der Veranstalter keinen Einfluss hat.
2.6 Die Online- und Präsenzveranstaltungen des Veranstalters sind grundsätzlich arbeitsmittelbezogene Ausbildungen. Der Kunde kann dem Veranstalter vorab Informationen über betriebsspezifischen Gefahren, die er aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat, zukommen lassen. Der Veranstalter wird sich bemühen, diese zum Inhalt der Schulung zu machen; ein Anspruch darauf besteht nicht. Die abschließende Beurteilung, ob durch die Schulung alle betriebsspezifischen Gefahren behandelt wurden, der Teilnehmer den Schulungsinhalt verstanden hat und unter den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten anwenden kann, mithin eine vollständige Unterweisung im Sinne des § 12 Abs. 1 ArbSchG durchgeführt wurde, obliegt dem Kunden.

 

3. Vertragsschluss

3.1 Die auf der Website des Veranstalters beschriebenen Veranstaltungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Veranstalters dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden.
3.2 Der Kunde kann sein Angebot über das auf der Website des Veranstalters bereitgestellte Online-Anmeldeformular abgeben. Dabei gibt der Kunde, nachdem er seine Daten in das Anmeldeformular eingetragen hat, durch Klicken des den Anmeldevorgang abschließenden Buttons ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die ausgewählte Veranstaltung ab. Ferner kann der Kunde das Angebot auch telefonisch, per Fax, per E-Mail oder postalisch gegenüber dem Veranstalter abgeben.
3.3 Der Veranstalter kann das Angebot des Kunden innerhalb von fünf Tagen annehmen,

  • indem er dem Kunden eine schriftliche Anmeldebestätigung oder eine Anmeldebestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Anmeldebestätigung beim Kunden maßgeblich ist, oder
  • indem er den Kunden nach Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Zahlung auffordert.

Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Nimmt der Veranstalter das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die vom Kunden ausgewählte Veranstaltung schon vor Ablauf der Annahmefrist beginnt und der Veranstalter das Angebot des Kunden nicht bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung annimmt, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.
3.4 Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt.
3.5 Bei einer Anmeldung über die Website des Veranstalters wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Veranstalter gespeichert und dem Kunden nach Absendung von dessen Bestellung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) übermittelt. Eine darüber hinausgehende Zugänglichmachung des Vertragstextes durch den Veranstalter erfolgt nicht.
3.6 Vor verbindlicher Abgabe des Angebots über das Online-Anmeldeformular des Veranstalters kann der Kunde seine Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren.
3.7 Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
3.8 Meldet der Kunde weitere Teilnehmer für eine Veranstaltung an, verpflichtet er sich, auch für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Teilnehmer einzustehen, sofern er bei der Anmeldung eine entsprechende Erklärung abgibt.

 

4. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Veranstalters.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern sich aus dem Angebot des Veranstalters nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
5.2 Kosten für Anreise und Übernachtung bei Präsenzveranstaltungen sind nicht im Preis inbegriffen und vom Kunden zu tragen.
5.3 Dem Kunden stehen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die auf der Website des Veranstalters angegeben werden.
5.4 Ist Vorauskasse per Banküberweisung vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben.
5.5 Bei Zahlung mittels einer von PayPal angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (im Folgenden: „PayPal“), unter Geltung der PayPal-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full oder – falls der Kunde nicht über ein PayPal-Konto verfügt – unter Geltung der Bedingungen für Zahlungen ohne PayPal-Konto, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/privacywax-full.

 

6. Teilnahmeberechtigung, Vertragsübertragung

6.1 Teilnahmeberechtigt ist nur die in der Anmeldebestätigung namentlich genannte Person. Eine Vertragsübertragung auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung des Veranstalters möglich.
6.2 Tritt ein Dritter in den Vertrag zwischen dem Kunden und dem Veranstalter ein, so haften er und der Kunde dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Teilnahmepreis und die durch den Eintritt des Dritten gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten.

 

7. Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl

7.1 Der Veranstalter kann für seine Kurse eine Mindestteilnehmerzahl bestimmen. Bei Bestimmung einer Mindestteilnehmerzahl wird der Veranstalter hierauf im Rahmen der Kursbeschreibung ausdrücklich hinweisen.
7.2 Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl kann der Veranstalter bis spätestens vier Tage vor Kursbeginn durch Erklärung gegenüber dem Kunden vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter wird dem Kunden seine Rücktrittserklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis vier Tage vor Kursbeginn zugehen lassen.
7.3 Macht der Veranstalter von seinem Rücktrittsrecht gemäß vorstehender Ziffer Gebrauch, so kann der Kunde die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat sein Verlangen unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7.4 Macht der Kunde nicht von seinem Recht gemäß vorstehender Ziffer Gebrauch, so wird der Veranstalter dem Kunden ein gegebenenfalls bereits gezahltes Teilnahmeentgelt unverzüglich zurückerstatten.

 

8. Änderung oder Ausfall der Veranstaltung

8.1 Der Veranstalter behält sich vor, Zeit, Ort, Kursleiter und/oder Inhalt der Veranstaltung zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Kunden zumutbar ist. Zumutbar sind nur unerhebliche Leistungsänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Der Veranstalter wird den Kunden im Falle einer Änderung von Zeit, Ort, Kursleiter und/oder Inhalt der Veranstaltung rechtzeitig hierüber informieren.
8.2 Bei einer erheblichen Leistungsänderung kann der Kunde kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
8.3 Die Rechte gemäß vorstehender Ziffer hat der Kunde unverzüglich nach der Information des Veranstalters über die Leistungsänderung diesem gegenüber geltend zu machen.
8.4 Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigen Gründen, wie etwa höherer Gewalt oder Erkrankung des Kursleiters kurzfristig gegen volle Erstattung eines ggf. bereits gezahlten Teilnahmeentgelts abzusagen. Der Veranstalter wird sich bei Ausfall der Veranstaltung um einen Ersatztermin bemühen.

 

9. Vertragliches Rücktrittsrecht (Stornierungen)

Unabhängig von einem ggf. bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht (bei Verbrauchern) räumt der Veranstalter dem Kunden das Recht ein, seine Anmeldung für eine Veranstaltung des Veranstalters nach folgender Maßgabe zu stornieren (vertragliches Rücktrittsrecht):

9.1 Der Kunde kann seine Buchung bis zu 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen durch eine gegenüber dem Veranstalter in Textform (z. B. E-Mail) abzugebende Erklärung stornieren. Für die Einhaltung der Stornierungsfrist ist der Zugang der Erklärung beim Veranstalter maßgeblich. Bei Absagen bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Auftragswertes, jedoch mindestens 25,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, in Rechnung gestellt. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen des Teilnehmers wird die volle Gebühr in Rechnung gestellt werden. Die ersatzweise Benennung eines anderen Teilnehmers ist kostenfrei möglich.
9.2 Ein ggf. bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht des Kunden wird durch das vorstehend geregelte Rücktrittsrecht nicht eingeschränkt.

 

10. Lehrmaterial

10.1 Der Veranstalter ist Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte, die zur Durchführung der Veranstaltung oder der Online-Schulung erforderlich sind. Dies gilt auch im Hinblick auf Lehrunterlagen, die dem Kunden gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder der Online-Schulung überlassen werden. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Lehrunterlagen, ganz oder in Teilen, bleiben vorbehalten.
10.2 Der Kunde darf die Inhalte der Veranstaltung einschließlich gegebenenfalls überlassener Lehrunterlagen lediglich in dem Umfang nutzen, der nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck erforderlich ist. Ohne gesonderte Erlaubnis des Veranstalters ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, die Veranstaltung, die Online-Schulung oder Teile daraus aufzuzeichnen oder Lehrunterlagen – egal in welcher Form – zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.
10.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde keinen Anspruch auf Überlassung des Lehrmaterials in körperlicher Form.

 

11. Haftung

Der Veranstalter haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

11.1 Der Veranstalter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
  • aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2 Verletzt der Veranstalter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Veranstalter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
11.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.
11.4 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Veranstalters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

 

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2 Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Veranstalters. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Veranstalters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Der Veranstalter ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

 

13. Alternative Streitbeilegung

13.1 Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
13.2 Der Veranstalter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

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Allgemeine Mietbedingungen der GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH
– Geschäftsbereich Land- & Kommunaltechnik (GRUMA) –

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen GRUMA und dem Mieter.

2. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den GRUMA dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überlässt.

3. Sollte der Mieter den Mietgegenstand kaufen, gelten für den Kauf die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von GRUMA.

4. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt GRUMA nicht an, es sei denn, GRUMA hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Mietbedingungen von GRUMA gelten auch dann, wenn GRUMA in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.

5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit GRUMA (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von GRUMA in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.

6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

II. Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand

1. Angebote von GRUMA – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an GRUMA liegt erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters. Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.

2. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) von GRUMA in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von GRUMA an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung von GRUMA bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von GRUMA.

3. GRUMA ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

4. Anbaugeräte von GRUMA oder deren Geschäftspartner sind – wenn nicht ausdrücklich vereinbart – im Mietvertrag nicht enthalten, sondern können mit separatem Mietvertrag gegen Mehrpreis angemietet werden.

 

III. Mietdauer

1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen GRUMA und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann GRUMA nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.

3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist GRUMA berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung ein Entgelt in Höhe einer Tagesmiete an GRUMA zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von GRUMA gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter GRUMA die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens zwei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe ist GRUMA berechtigt die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter laufen zu lassen, so dass diese erst mit Ablauf der Rückgabefrist endet. Für GRUMA gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

IV. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)

1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt an den jeweiligen GRUMA-Standorten. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, zu sorgen. Dieser Transport erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z.B. Gurte oder Ketten) vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.

2. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit GRUMA übernimmt GRUMA oder ein von GRUMA beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort. Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren ist GRUMA berechtigt, dem Mieter zusätzlich zu den Transportkosten einen Risikozuschlag in Höhe von 5 % der Transportkosten zu berechnen. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in den jeweiligen GRUMA-Standorten statt. Dies gilt auch, wenn GRUMA den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von GRUMA etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von GRUMA abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer IV. 6. enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der GRUMA-Anmietstation, bereits dem Transportpersonal von GRUMA oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.

3. GRUMA überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Dokumente verfügt. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber GRUMA rügt.

4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten von GRUMA (Mo. – Fr. 07:00 – 16:30 Uhr) an dem jeweiligen GRUMA-Standort, bei der die Anmietung erfolgt ist (nachfolgend: Anmietstation), im gereinigten Zustand zurückzugeben, sofern sich GRUMA nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort einverstanden erklärt.

5. Erklärt GRUMA sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden und ist die Dauer der Mietzeit zwischen GRUMA und dem Mieter nicht fest vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, gegenüber GRUMA eine Mietendmeldung in Textform abzugeben. Darin teilt der Mieter der Anmietstation mit, ab wann er den Mietgegenstand nicht mehr benötigen wird. Die Abholung des Mietgegenstands wird im Anschluss durch GRUMA veranlasst, die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. Ziffer III. 4). Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch GRUMA bestehen.

6. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter GRUMA bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder GRUMA den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 2. Satz 6 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich dem GRUMA-Standort, bei dem die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.

7. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an GRUMA zurück, ist GRUMA berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.

 

V. Miete

1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Mietpreisliste von GRUMA. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet GRUMA dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. – So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegen- stand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 – 4 geschuldet.

2. Sämtliche von GRUMA genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Mit dem Mietzins nicht abgegolten sind die erforderlichen Kraft-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe für den Mietgegenstand. Die eben genannten Betriebsmittel sind in der vom Hersteller des Mietgegenstandes vorgeschriebenen Art und Qualität vom Mieter zu beschaffen. Der Mieter hat sich über die Betriebsanleitung zum Mietgegenstand oder über Nachfrage bei GRUMA über die Zulässigkeit der zu verwendenden Betriebsmittel zu informieren. Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

4. Alle nicht vom Mieter direkt übernommenen Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. Ziffer XIV.) des Mietgegenstandes stellt GRUMA dem Mieter – soweit nicht anders vereinbart – gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).

 

VI. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter GRUMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von GRUMA auf eigene Kosten beseitigt. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels.

2. Für offensichtliche Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes gilt Ziffer IV. 3. Satz 4.

3. GRUMA übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

 

VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf – soweit nichts anderes vereinbart wurde – den Mietgegenstand ausschließlich mit den von GRUMA zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.

2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch GRUMA.

3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.

4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Häcksler, Mähdrescher, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern GRUMA für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit GRUMA. Der Mieter ist verpflichtet, GRUMA als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.

5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. GRUMA schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.

6. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er GRUMA dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann GRUMA an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.

7. Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von GRUMA unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an GRUMA ab. GRUMA nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat GRUMA etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die GRUMA aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.

8. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber GRUMA unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, GRUMA bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

9. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter GRUMA unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von GRUMA zu kennzeichnen.

10. Da der Transport des Mietgegenstandes zum Einsatzort – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit GRUMA – auf Kosten und Gefahr des Mieters erfolgt, übernimmt GRUMA keine Haftung für die ordnungsgemäße Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf/von einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten (vgl. Ziffer IV.1.). Der Mieter trägt als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Transportunternehmens das Risiko einer Beschädigung des Mietgegenstands während der Be- und Entladung. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter von GRUMA bei der Beladung und/oder Entladung mitgewirkt haben. Mitarbeiter von GRUMA sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen (§ 278 BGB).

11. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie GRUMA auf etwaige Risiken hinzuweisen.

12. Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an einem GRUMA-Standort, im Falle eines von GRUMA durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.

13. GRUMA ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

14. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von GRUMA einsetzt, hält er GRUMA von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

 

VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet GRUMA nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.

2. GRUMA akzeptiert Zahlungen in bar, per SEPA-Firmenlastschrift (B2B-Verfahren) und per Überweisung. Zahlungen des Mieters werden ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet. Eventuell hinterlegte Kautionen kann GRUMA nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von GRUMA aufrechnen.

3. Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von GRUMA als erfolgt.

4. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.

5. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von GRUMA nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit GRUMA beruht.

 

IX. Zahlungsverzug, Verzugsschaden

1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf GRUMA unbeschadet anderer Rechte
– sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und
– sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.

2. GRUMA ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten, von Unternehmern in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann GRUMA zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt GRUMA gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten.

 

X. Sicherungsübereignung

GRUMA kann vom Mieter zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen GRUMA-Forderung beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von GRUMA wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist.

 

XI. Sicherungsabtretung

1. Zur Sicherung aller künftigen Forderungen von GRUMA aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an GRUMA seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf GRUMA über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. GRUMA nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter GRUMA eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe,
Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben.

2. GRUMA ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. GRUMA ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von GRUMA die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

3. GRUMA ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit GRUMA schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen.

4. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist GRUMA erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.

 

XII. Haftung von GRUMA

1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen GRUMA, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „GRUMA“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit GRUMA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern GRUMA zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

XIII. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist

1. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen von GRUMA gegen den Mieter erst dann, wenn GRUMA Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch GRUMA. Im Falle der Akteneinsicht wird GRUMA den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

2. Eine Verjährung der Ansprüche von GRUMA gegen den Mieter sowie von Ansprüchen des Mieters gegen GRUMA tritt mit Ablauf eines Jahres nach Verjährungsbeginn ein.

 

XIV. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziffer IV. für jeden Schaden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von GRUMA, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.

2. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von GRUMA zu vertreten sind.
Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Häcksler, Mähdrescher, Radlader, u.s.w.), gilt die unbeschränkte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt GRUMA von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen GRUMA erheben.

3. a) Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, wird der jeweilige Mietgegenstand, sofern dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in die von GRUMA abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt jedoch nur bei Zahlung des vereinbarten Entgelts innerhalb der von GRUMA gesetzten Zahlungsfrist und erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils gelten- den Preisliste von GRUMA. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das für die Einbeziehung zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, GRUMA bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen.

b) Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die von GRUMA abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung des GDV (vgl. Ziffer XIV. 3 Buchstabe a) ist die Haftung des Mieters gegenüber GRUMA für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die jeweils zu zahlende Selbstbeteiligung der GRUMA je Einzelschaden beschränkt. Die Haftungsbeschränkung des Mieters für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten.

c) Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters nach der Schwere seines Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XIV. 3. verwiesene Selbstbeteiligung der GRUMA beim Versicherer beschränkt.

d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (Haftung nach der Schwere seines Verschuldens) gelten nicht, wenn der Mieter seine Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung des Mietgegenstands gemäß Ziffer VII. 8. verletzt. Dies gilt – mit Ausnahme von arglistigem Handeln des Mieters – nicht, soweit die Verletzung der Obliegenheit für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens nicht ursächlich ist.

e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber GRUMA in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Häckslern oder Traktoren, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbeschränkung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von GRUMA oder einem von GRUMA beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen.

f) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung von der Preisliste der
GRUMA für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABMG abzuweichen. Die Parteien können schriftlich eine geringere Selbstbeteiligung vereinbaren. Für den Fall einer grob fahrlässigen Schadensverursachung haftet der Mieter in dem Fall des Satzes 1 dieses Absatzes nach wie vor nach der Schwere seines Verschuldens, wobei er Schäden bis zu einer Höhe von Euro 25.000,00 in jedem Fall selbst zu tragen hat.

g) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte GRUMA aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von GRUMA zu tragenden Schadensanteil.

h) GRUMA ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von GRUMA zur Schadensregulierung zu melden.

4. Sollte der jeweilige Mietgegenstand abweichend von Ziffer XIV. 3. durch Vereinbarung mit dem Mieter in Schrift- oder Textform nicht in die von GRUMA abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG einbezogen werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter Euro 1.500,00, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten von GRUMA als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er GRUMA sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab Euro 1.500,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber GRUMA durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist.
Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zu GRUMA voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XIV. 3. greifen dann im Verhältnis zu GRUMA also nicht ein.

5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er GRUMA gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Häcksler, Mähdrescher, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.

6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an GRUMA ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. an GRUMA ab, soweit GRUMA Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. GRUMA nimmt die vorgenannten Abtretungen an.

7. Sämtliche von GRUMA abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die von GRUMA abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG gemäß Ziffer XIV. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland.

 

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Mietstation von GRUMA, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde.

3. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Augsburg. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. GRUMA ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

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Mietvertragsbedingungen für Mietgeräte: Stand Dezember 2022

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich, Teilunwirksamkeitsklausel

1. Diese Mietvertragsbedingungen für Mietgeräte (nachfolgend „Mietbedingungen“ genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Mietbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Mietbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters den Mietvertrag abschließt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Diese Mietbedingungen gelten sowohl gegenüber einem Verbraucher als auch gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (letzterer Personenkreis insgesamt „Unternehmer“ genannt).

4. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind Mietvertragsangebote und Preisinformationen unverbindlich und vorbehaltlich der Geräteverfügbarkeit.

5. Grundsätzlich können Mietverträge mündlich, schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Datenübermittlung abgeschlossen werden. Im Falle einer mündlichen oder fernmündlichen Auftragserteilung erteilt der Vermieter dem Mieter unverzüglich eine Auftragsbestätigung mit dem vereinbarten Vertragsinhalt und übermittelt diese dem Mieter schriftlich oder in Textform. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann, ist der Inhalt dieser Auftragsbestätigung für den Vertragsinhalt maßgeblich, falls der Mieter nicht unverzüglich widersprechen sollte.

6. Ein Austausch des Mietgegenstandes während der Laufzeit gegen ein Mietgerät mit gleicher Ausrüstung in UVV geprüftem Zustand ist dem Vermieter in begründeten Fällen gestattet, falls dies für den Mieter zumutbar ist.

 

II. Verpflichtung des Vermieters

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand inklusive Vollwartungs-Service für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung eines Mietzinses zu überlassen. Dieser Service umfasst nach Entscheidung des Vermieters im Bedarfsfalle die Wartung/Inspektion bzw. defekte oder (Verschleiß-)Teile auszutauschen, um einer Störung bzw. dem Ausfall vorzubeugen.

2. Die Vermietung erfolgt pro Tag, Woche oder Monat.

3. Der Vermieter hat dem Mieter den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zu-stand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand vor Übernahme zu besichtigen.

4. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziffer II.5. dieser Mietbedingungen ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Nettobetrag, den der Mieter für den Zeitraum der Verspätung als Mietzins zu entrichten gehabt hätte. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

5. Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Defekte, die durch unsachgemäße Bedienung durch den Mieter entstanden sind. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter können vom Mieter nur geltend gemacht werden

a. bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters

b. bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters

c. bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters

d. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen

e. falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet

f. bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

6. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die technische Durchführbarkeit der vom Mieter beabsichtigten Arbeiten. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für Fehlbestellungen durch vom Mieter unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, Reichweiten oder Traglasten. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffer I.6, II.4 letzter Satz und II.5 dieser Mietbedingungen entsprechend.

7. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrts- und Abfahrtswege eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages inklusive Anlieferung und Abholung gestatten. Kommt der Mieter dem nicht nach, gerät er in Annahmeverzug. Der Mieter ist verpflichtet, sich über etwaige Be-schränkungen am Einsatzort wie Durchfahrthöhen und -breiten, ausreichende Tragfähigkeit des Geländes, vorhandene Leitungen, eventuelle Höhen- /Gewichtbeschränkungen usw. vor Vertragsschluss zu informieren und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

8. Ist der Mieter Verbraucher, gelten für Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen.

 

III. Verpflichtung des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und diesen nach Beendigung der Mietzeit in unversehrtem Zu-stand bzw. unter Nennung der während der Mietzeit aufgetretenen Mängel zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:

a. den Mietgegenstand fachgerecht einzusetzen und vor Überbeanspruchung in jeder Wei-se zu schützen; die Bedienung des Mietgegenstandes darf nur durch geeignete, erfahre-ne Fachkräfte erfolgen;

b. dem Vermieter Gelegenheit zu geben, an dem Mietgegenstand die notwendigen Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen und diese bei Fälligkeit dem Vermieter unverzüglich zu melden.

c. eventuell auftretende Schäden, die sich aus dem normalen Gebrauch des Mietgegenstandes ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung entstanden sind, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und von ihm beheben zu lassen;

d. die normale Pflege des Mietgegenstandes in seinem täglichem Einsatz gemäß Betriebsanleitung sicherzustellen und den Mietgegenstand zu Beginn einer Schicht hinsichtlich Ölstand, Schmierdienst, Kühlwasserstand und Treibstoff zu überprüfen und ggf. zu versorgen. Der Mieter verpflichtet sich, bei einem batteriebetriebenen Mietgegenstand für den richtigen Wasserstand in der Batterie zu sorgen, die Batterie nicht tiefenzuentladen, sie wieder genügend aufzuladen und das für das Wiederaufladen notwendige Ladegerät anzuschließen.

e. dem Vermieter jederzeit Gelegenheit zu geben, den Mietgegenstand zu besichtigen und zu untersuchen;

f. den Mietgegenstand außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen.

2. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen (z.B. Miete, Leihe). Er ist außerdem nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.

3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung über das Mietverhältnis zu benachrichtigen.

4. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mietgegenstand an keinen anderen Ort verlegt werden und an keinem anderen Ort eingesetzt werden als dem, der zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde.

5. Sofern nicht anders vereinbart, darf der Mieter den Mietgegenstand ausschließlich auf Betriebsgrundstücken und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen einsetzen. Der Einsatz auf öffentlichen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen ist vom Vermieter durch keine Betriebshaftpflicht – bzw. Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung gedeckt. Sofern der Einsatz auf solchen Verkehrsflächen stattfindet, hat der Mieter zu seinen Lasten für eine AKB-Deckung zu sorgen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß gegen dieses Verbot. Die Benutzung des Mietgegenstandes im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt.

6. Der Mieter verpflichtet sich, keinen anderen Personen als dem vom Vermieter hierzu ermächtigten Personal zu gestatten, den Mietgegenstand zu reparieren oder zu verändern.

7. Der Mieter verpflichtet sich, außerhalb des normalen Verschleißes die Kosten für einsatzbedingte Reifenreparaturen/ Reifenersatz und für Reparaturarbeiten infolge von Gewaltschäden zu tragen.

8. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes ist der Mieter Halter des Mietgegenstandes und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsakte, insbesondere die Be-achtung der Fahrerlaubnisverordnung, sowie straßenverkehrsrechtlicher und steuerlicher Bestimmungen einzustehen und den Vermieter diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Benutzung von Flurförderzeugen ist im öffentlichen Verkehr nicht zu-lässig, sofern das Flurförderzeug nicht entsprechend der StVZO ausgerüstet und gesetzmäßig versichert ist.

 

IV. Mietzins

1. Der Mietzins gilt für einschichtigen Einsatz (8 Stunden) und versteht sich zuzüglich Mehrwert-steuer. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher, versteht sich der vom Vermieter angegebene Mietzins als Endpreis und enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Aufpreis für 2 – Schichteinsatz 75 % ; Aufpreis für 3 – Schichteinsatz 150 % Aufpreis für Einsatz unter er-schwerten Einsatzbedingungen wie Gießerei, Schrotthandel, Ziegelei, Betonwerke, Fischver-arbeitung, Schlachthöfe 20 %

2. Der Mietzins versteht sich pro Arbeitstag inklusive vollem Service. Bei Anmietung über einen längeren Zeitraum können Sonderkonditionen vereinbart werden.

3. Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport sowie Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Falls der Mieter den Mietgegenstand selbst abholt und/oder zurückbringt, übernimmt er die Transporte auf eigene Rechnung und Gefahr. Der Mieter hat sich hierfür anerkannter und zuverlässiger Speditionen zu bedienen.

4. Anbaugeräte sind im Mietzins nicht enthalten, sondern können nach gesonderter Vereinbarung gegen Mehrpreis gemietet werden.

5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage ganz oder teilweise nach Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zu-stehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter inner-halb der vereinbarten Mietzeit durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, abgezogen.

6. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine an der Höhe des Mietzinses ausgerichtete unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher, ist die Kaution zu verzinsen.

 

V. Maschinenbruch

1. Der Mieter versichert den Mietgegenstand für die Vertragslaufzeit gegen Transportschäden, Diebstahl, Feuer, Wasser und Maschinenbruch durch Abschluss einer Maschinenbruchversicherung zum Neuwert im Zeitpunkt der Überlassung. Er weist dem Vermieter den Versicherungsschutz auf Anfrage nach. Darüber hinaus tritt er bereits hiermit die Rechte aus dieser Versicherung an dem Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

2. Vereinbart der Mieter mit dem Vermieter eine Maschinenbruchpauschale anstelle einer Maschinenbruchversicherung (Ziffer V.1) tritt der Vermieter für die durch die Maschinenbruch-pauschale gedeckten Schäden während der Vertragslaufzeit ein. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters EUR 4.000,00 pro Schadensfall bei Gabelstaplern mit einer Tragfähigkeit ab 5,0 t, Teleskop- und Geländestaplern, sowie EUR 2.500 pro Schadensfall bei allen anderen Mietgegenständen ab. Bei Diebstahl beträgt der Selbstbehalt 25 % des Objektwerts, mindestens jedoch EUR 3.000,00.

3. Sofern der Mietgegenstand inklusive Maschinenpauschale vermietet wird, besteht für den Vermieter eine Maschinenversicherung nach den ABMG. Bei Schäden am Gerät, die die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigen, berechnet der Vermieter pro Schadenereignis die vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet jedoch unbeschränkt für Schäden aus folgenden Ursachen:

a. unsachgemäße Benutzung

b. Unberechtigte Weitervermietung der Maschine oder Überlassung an einen nicht berechtigten Dritten

c. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Schadens

d. Schäden an der Bereifung

4. Bei der Schadenberechnung kann der Vermieter nach seiner Wahl eine abstrakte Schadenberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vornehmen oder eine konkrete Schadenberechnung auf der Grundlage notwendiger durchgeführter Reparaturarbeiten vor-nehmen. Erfolgt die Reparatur durch einen Reparaturfachbetrieb oder eine Drittfirma, ist Grundlage der Schadenberechnung deren Reparaturrechnung. Der Vermieter ist berechtigt, für jeden Schadenfall ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25€ zzgl. Umsatzsteuer zur Abgeltung des erhöhten Aufwandes abzurechnen.

 

VI. Gefahrtragung und Haftung

1. Der Mieter trägt von Beginn der Übergabe bis zur Rückgabe die Sach- und Betriebsgefahr des Mietgegenstandes.

2. Der Mieter hat alle Schäden, die in Zusammenhang mit dem überlassenen Mietgegenstand entstanden sind, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

3. Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes, die durch den vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters.

4. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zurückzuführen sind.

5. Eine Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Haftpflichtschäden usw. ist durch den Mieter ab-zuschließen. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass der Mieter das volle Risiko über den Mietgegenstand (auch bei Diebstahl) trägt. Sofern der Mietgegenstand durch ein Fahrzeug des Mieters transportiert wird, obliegt es dem Mieter für eine entsprechende Transportsicherung zu sorgen.

6. Der Vermieter darf alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen.

 

VII. Rücklieferung

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Bei Mietverhältnissen ohne konkret be-stimmtes Mietende hat der Mieter das Ende der Einsatzzeit rechtzeitig schriftlich oder in Text-form anzuzeigen. Solange keine entsprechende Freimeldung vorliegt, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, um jeweils eine Woche, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, bzw. um einen Monat wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, den Zeit-raum zwischen Freimeldung und Rückerlangung des Mietgegenstandes nach den ursprünglich vereinbarten Mietpreisen in Rechnung zu stellen.

2. Der Mietgegenstand ist in voll funktionsfähigem mit sämtlichen Zubehör (z.B. Ladegerät), ordnungsgemäßem, gereinigten und der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigungen an den Vermieter zurückzugeben. Eventuelle Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Eintreffen am vom Vermieter bestimmten Ort durch eine schriftliche oder in Textform erfolgte Mängelanzeige mit Bekanntgabe der festgestellten Mängel beanstandet worden sind.

 

VIII. Kündigung

1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar. Verträge mit Mindestmietdauer sind während des Laufes der Mindestmietdauer ebenfalls unkündbar.

2. Bei Mietverträgen auf bestimmte Zeit oder nach Ablauf einer Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:

a. 1 Tag zum Tagesende, wenn der Mietpreis pro Tag

b. 2 Tage zum Freitag der laufenden Woche, wenn der Mietpreis pro Woche und

c. 1 Woche zum Monatsende des laufenden Monats, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn insbesondere einer der folgenden wichtigen Gründe vorliegt:

a. der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage ganz oder teilweise im Rückstand ist

b. dem Vermieter nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert

c. der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet

d. oder an einem dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verbraucherschlichtung (Information gem. § 36 VSBG)

1. Sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Vermieters.

2. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.

3. Der Geschäftssitz des Vermieters ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

5. Der Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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SEPA-LS-Mandat der GRUMA Nutzfahrzeuge GmbH

SEPA-LS-Mandat der GRUMA Fördertechnik GmbH