Staplerschein Zusatzausbildung (Stufe 2)
Ihre Mitarbeiter sollen im Betrieb spezielle Flurförderzeuge, wie beispielsweise Seiten-, Schubmast- oder Hochregalstapler, bedienen? Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2023 benötigen diese neben einem gültigen Staplerschein auch die Zusatzqualifikation (Stufe 2).
In der Schulung vermitteln unsere erfahrenen Schulungsleiter neben den theoretischen Grundlagen die nötigen Kompetenzen zum DGUV-konformen, sicheren Führen der Flurförderzeuge. Letztere können die Teilnehmer dann direkt bei der abschließenden Fahrprüfung unter Beweis stellen. Bei erfolgreichem Abschluss erhalten alle Absolventen eine Teilnahmebescheinigung.
Warum die Zusatzausbildung bei GRUMA machen?
Die Schulung bezieht sich auf die Flurförderzeuge, die im Betrieb genutzt werden
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Weitere Informationen zur Zusatzqualifikation
Der allgemeine Staplerschein (Stufe 1) wird meist auf Frontgabelstaplern absolviert. Da Frontstapler jedoch ein anderes Fahrverhalten, als beispielsweise Seiten-, Schubmast- oder Hochregalstapler besitzen, müssen Fahrer, die im Betrieb auch andere Flurförderzeuge fahren sollen, eine Zusatzausbildung absolvieren. Als Unternehmer müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Fahrer von Flurförderzeugen spezieller Bauarten gemäß DGUV Grundsatz 308-001 separat dafür geschult werden. Dies gilt z. B. bei Schubmaststaplern, Seitenstaplern, Dreiseitenstaplern sowie Teleskopstaplern und Gabelstaplern zum Containerhandling. Voraussetzung für die Zusatzqualifikation ist der Staplerschein (Stufe 1).
Für welche Flurfördergeräte braucht man eine Zusatzausbildung?
Für die klassischen Frontstapler bedarf es keiner zusätzlichen Ausbildung, abgesehen von dem allgemeinen Staplerschein. Für spezielle Flurförderzeuge ist sie jedoch notwendig. Dies gilt z. B. für Schubmaststapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler sowie Teleskopstapler und Gabelstapler zum Containerhandling.
Die Zusatzqualifikation ist für diese Fahrzeuge zusätzlich zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Bei erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Prüfung erhalten die Teilnehmer ein entsprechendes Zertifikat.
Inhalte der Zusatzqualifikation Staplerschein (Stufe 2)
Theoretischer Teil:
- DGUV Grundsatz 308-001
- Unfallstatistik, Unfallbeispiele
- Standsicherheit
- Pflege und Wartung
Praktischer Teil:
- Einweisung ins Gerät
- Tägliche Einsatzprüfung
- Verschiedene Fahrübungen
Prüfung in Theorie und Praxis
Gesetzliche Grundlagen & Teilnahmevoraussetzungen
Gemäß DGUV Grundsatz 308-001 müssen Fahrer, die im Betrieb spezielle Flurförderzeuge nutzen, an einer Zusatzausbildung teilnehmen.
Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schulung:
- Mindestalter: 18 Jahre
- Nachweis über Grundausbildung (Staplerschein Stufe 1)
- Körperliche und geistige Eignung
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Häufig gestellte Fragen zum Staplerschein (Stufe 2)
Die Staplerschein Zusatzqualifikation (Stufe 2) wird zur Führung von speziellen Flurförderzeugen, wie z. B.
Schubmaststapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler, Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker), Gabelstapler zum Containerhandling und zur Handhabung besonderer Anbaugeräte benötigt.
Die aktuellen Preise für die Zusatzqualifikation können Sie unserem Schulungskalender entnehmen.
- Mindestalter ist 18 Jahre. Unter Aufsicht dürfen Auszubildende im Betrieb ggf. auch unter 18 einen Stapler bedienen
- Ein Auto-Führerschein ist nicht Voraussetzung zum Stapler Fahren
- Sie sollten geistig und körperlich dazu fähig sein
- Allgemeiner Staplerschein (Stufe 1)
Wenn Sie Ihre Gabelstapler-Schulung bei GRUMA gemacht haben, ist es kein Problem, wenn Sie Ihren Staplerschein nicht mehr finden können. Beantragen Sie einfach eine Abschrift des Fahrausweises.
Übersicht: Welche Ausbildung wird für welches Flurförderzeug benötigt?
Ausbildung beim innerbetrieblichen Fahren von Flurförderzeugen | Frontgabelstapler | Mitgängerflurförderzeuge | Mitgängerflurförderzeuge mit Stand / Sitzplatz | Schubmaststapler | Seitenstapler | Hochregalstapler / Dreiseitenstapler | Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker) | Gabelstapler zum Containerhandling |
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Allgemeine Qualifizierung (Stufe 1)
§7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 /
5.1 TRBS 11161 | ||||||||
Zusatzqualifikation (Stufe 2)
3.3 DGUV Grundsatz 308-001 2 | ||||||||
Betriebliche Qualifizierung (Stufe 3)
3.4 DGUV Grundsatz 308-001 / § 12 Arbeitsschutzgesetz3 | ||||||||
Qualifizierung in der Handhabung
§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 / 3.2 TRBS 11164 | ||||||||
Jährliche Unterweisung
§ 4 DGUV Vorschrift 1 / § 12 Arbeitsschutzgesetz5 | ||||||||
Jährliche Unterweisung nach BGV A1 und BGR 199 (PSA, Retten aus Höhen und Tiefen) | ||||||||
Voraussetzung zum Steuern von Flurförderzeugen
§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 686
| ||||||||
Schriftliche Beauftragung
§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 / § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 / 3.7 TRBS 11167 |
Legende
Rot: Sollte durch eine speziell dafür ausgebildete Person durchgeführt werden, wie beispielsweise die Schulungsleiter der GRUMA Akademie.
Dunkelgrau: Sollte durch den Unternehmer durchgeführt werden.
Hellgrau: Sollte durch den Unternehmer oder eine speziell dafür ausgebildete Person durchgeführt werden, wie beispielsweise die Schulungsleiter der GRUMA Akademie
Gesetzliche Grundlagen
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Durchführungsanweisung:
Fahrer von Gabelstaplern sind für diese Tätigkeit z. B. ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (DGUV Grundsatz 308-001) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.
Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht Führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht Führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.
1 §7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68
5.1 Bedienen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder Fahrerstand
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“ erfolgt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Qualifizierung durch eine auf Grundlage dieses Grundsatzes zertifizierte Person durchgeführt wurde.
5.1 TRBS 1116
3.3 Zusatzqualifizierung (Stufe 2) (DGUV Grundsatz 308-001)
In der Regel erfolgt die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf Gabelstaplern. Daher müssen Bedienpersonen, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z. B. bei Schubmaststaplern, Seitenstaplern, Dreiseitenstaplern, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstaplern zum Containerhandling (Reachstacker) oder Gabelstaplern zum Containerhandling. Die Zusatzqualifizierung ist in einen praktischen Teil und in einen theoretischen Teil zu gliedern, beide Teile sind mit einer Prüfung abzuschließen.
3.4 Betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) (DGUV Grundsatz 308-001)
Die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einem geräte- und einem verhaltensbezogenen Teil der betrieblichen Qualifizierung zu unterscheiden.
3.4.1 Gerätebezogener Teil
Die gerätebezogene Qualifizierung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräte. Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Qualifizierung nicht unmittelbar im Betrieb, wird sie oft mit Flurförderzeugen durchgeführt, die sich von den Flurförderzeugen im Betrieb z. B. in der Bauart und in der Funktionsweise unterscheiden. So können z. B. die Anzahl und Anordnung der Stellteile und der Pedale unterschiedlich sein. Daher ist es unumgänglich, dass die Bedienperson eines Flurförderzeuges, bevor sie ein anderes Gerät im Betrieb übernimmt, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht wird und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Funktionsweise einübt.
3.4.2 Verhaltensbezogener Teil
Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Bedienperson in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind. Hierzu zählt z. B. die Unterweisung über die freigegebenen Verkehrswege, über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Regelungen über die Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen, die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern und die Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen sind dies Sachverhalte, die der Unternehmer in der nach § 5 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ zu erstellenden Betriebsanweisung bereits aufgelistet hat.
§ 12 Unterweisung - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
Durchführungsanweisung:
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.
3.2 Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1116)
(5) Besondere Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, die eine Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV erfordern, können sich zum Beispiel ergeben aus
1) der Möglichkeit instabiler oder gefährlicher Betriebszustände des Arbeitsmittels,
2) dem Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels,
3) der Freisetzung gespeicherter Energien,
4) Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenständen und mit anderen Arbeitsmitteln,
5) der Vielseitigkeit und Komplexität von Bedien- und Steuerungsfunktionen des Arbeitsmittels, z. B. Dampfkesselanlagen,
6) erforderlicher Aufnahme und Verarbeitung von Informationen, Entscheidungsspielraum und Abstimmungsbedarf,
7) fehlender oder eingeschränkter Wirksamkeit vorhandener Schutzmaßnahmen während der Instandhaltung (vergleiche TRBS 1112 Abschnitt 4.2).
Hinweis: Die beispielhaft aufgeführten Merkmale beinhalten keine Aussage über die Zulässigkeit der Tätigkeiten und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen.
Zu den Arbeitsmitteln, für deren Verwendung eine Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV erforderlich ist, zählen beispielsweise
1. Flurförderzeuge mit Fahrersitz,
2. Flurförderzeuge mit Fahrerstand,
3. Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden,
4. Teleskopstapler,
5. Hubarbeitsbühnen,
6. Krane,
7. Bagger und Lader,
8. Anlagen und Arbeitsmittel, wenn während der Instandhaltung die für den Normalbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden.
3.2 TRBS 1116
§ 4 Unterweisung der Versicherten (DGUV Vorschrift 1)
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
§ 12 Unterweisung - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
§ 12 Arbeitsschutzgesetz
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Durchführungsanweisung:
Fahrer von Gabelstaplern sind für diese Tätigkeit z. B. ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (DGUV Grundsatz 308-001) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.
Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht Führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht Führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Durchführungsanweisung:
Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925). Die Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb, für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einen Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.
§7 Abs. 2 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen (DGUV Vorschrift 68)
(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
DA zu §7 Abs. 2:
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann §7 Abs. 1.
§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68
3.7 Beauftragung von Beschäftigten (TRBS 1116)
(1) Die Beauftragung von Beschäftigten hat nachvollziehbar zu erfolgen. Dies kann z. B. durch einen Fahrer- oder Bedienerausweis, einen dokumentierten Arbeitsauftrag, einen Erlaubnisschein oder durch entsprechende betriebliche Dokumentation wie Organisationshandbücher erfolgen. Die Beauftragung gilt immer nur für den Arbeitsbereich, die Tätigkeiten oder die Arbeitsmittel, für die sie erteilt wurde.
Für Beauftragungen, die sich auf einmalige Tätigkeiten wie z. B. bestimmte Instandhaltungsaufgaben beziehen, haben sich Freigabe- oder Erlaubnisscheine bewährt (vergleiche Abschnitt 4.4 TRBS 1112).
(2) Die Beauftragung ist zurückzuziehen, wenn besondere Anlässe bestehen, z. B. Zweifel an der Kompetenz oder ausreichenden Qualifikation, z. B. nach Unfällen und Beinahe-Unfällen,
Hinweis eines Beschäftigten, dass er Voraussetzungen für die Beauftragung nicht mehr erfüllt.
(3) Bei der Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV sind z. B. die Vorgaben des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.
3.7 TRBS 1116
Übersicht: Welche Ausbildung wird für welches Flurförderzeug benötigt
Gabelstaplerschein bei GRUMA
Auch Promis machen Ihren Staplerschein bei GRUMA
- Nach Susanne Rohrer, Dr. Christine Theiss und Dieter Thoma ist jetzt auch Sven Hannawald freudiger Besitzer eines Gabelstaplerscheins von der GRUMA Akademie. Wie er sich bei der Schulung geschlagen hat und wofür er den Schein benötigt, erfahren Sie in unserem Artikel.
- Dieter Thoma: ehemaliger Skispringer, TV-Moderator und jetzt auch freudiger Besitzer eines Gabelstaplerscheins von der GRUMA Akademie. Wie er sich bei der Schulung geschlagen hat und wofür er den Schein benötigt, erfahren Sie in unserem Artikel.
- Staplerfahren für den guten Zweck: Mit ihrer Teilnahme am Promi-StaplerCup 2015 sammelt Dr. Christine Theiss Spenden für die Kinder-, Jugend- und Altenhilfe. Dafür hat die ehemalige Kickbox-Weltmeisterin und Moderatoren extra eine Gabelstaplerschulung bei GRUMA absolviert.
Downloads
Flyer Zusatzausbildung Stapler
Schulungsprogramm der GRUMA Akademie 2023
Vorlage schriftliche Beauftragung zum Steuern von Flurförderzeugen | Schriftlicher Fahrauftrag
Ausbildung & Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand | Übersicht
4 x 4 Merkregel Gabelstapler | Tägliche Einsatzprüfung
Vorlage Betriebsanweisung | Umgang mit Flurförderzeugen
Nachweis Fahrstunden 1-Tages-Staplerschulung
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