Staplerschein bei GRUMA machen
Flexibel Stapler fahren lernen – die GRUMA Akademie macht’s möglich.
Wir bieten Kurse für Anfänger (mit Praxisübung) und fortgeschrittene Fahrer (ohne Praxisübung) sowohl in Präsenz, online sowie bei Ihnen vor Ort an.
Im ersten Teil unserer Schulung vermitteln unsere qualifizierten Schulungsleiter den Teilnehmern zunächst die theoretischen Grundlagen zum Bedienen eines Gabelstaplers. Im zweiten Teil wird dann der praktische Einsatz mit verschiedenen Staplern geübt und in Form einer Fahrprüfung abgenommen.
Ihre Vorteile auf einen Blick
Auch als Online Schulung verfügbar
Volle Flexibilität - lernen Sie wann und wo Sie möchten
Cleveres Lernkonzept mit Bildern, Videos und Abschlussquiz
Sicherheit im Betrieb erhöhen und Kosten sparen
Präsenz oder Online?
Welcher Kurs ist der Richtige?
Wir bieten – je nach vorhandener Fahrpraxis – zwei verschiedene Kursmodelle an. Diese können jeweils als Präsenz- oder als Online-Schulung gebucht werden.
Bei beiden Varianten wird im ersten Teil zunächst die Theorieschulung absolviert. Der zweite Teil der Schulung besteht dann aus der praktischen Prüfung (Fortgeschrittenenkurs) bzw. der Fahrpraxis und praktischen Prüfung (Anfängerkurs). Die Kursmodelle unterscheiden sich dementsprechend im Ablauf und Umfang voneinander.
Anfängerkurs
Der Kurs für Anfänger richtet sich an Fahranfänger. Hier wird beim zweiten Teil der Schulung neben der theoretischen und praktischen Prüfung, auch die Praxisübung absolviert. Der Anfängerkurs nimmt bei der Präsenzveranstaltung zwei Tage in Anspruch. Bei der Online-Variante verkürzt sich die Ausbildungsdauer auf einen Tag.
Fortgeschrittenenkurs
Für Kursteilnehmer, die bereits mehr als zehn Stunden Fahrpraxis besitzen (Nachweis erforderlich), ist die Schulung für Fortgeschrittene die bessere Wahl. Hier muss beim zweiten Teil der Schulung lediglich die praktische und theoretische Prüfung abgelegt werden. Die Ausbildungsdauer beträgt beim Präsenzkurs einen Tag. Bei der Onlineversion verkürzt sich diese auf circa 2,5 Stunden.
Inhalte der Staplerschulung
1. Theorieschulung
- Unfallstatistiken und Unfallbeispiele
- Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68
- Arten, Aufbau und Funktionen von Flurförderzeugen (Antriebsarten, Tanken bzw. Laden eines Gabelstaplers, Pflege und Wartung einer Batterie)
- Rückhaltesysteme
- Voraussetzungen und Pflichten eines Gabelstaplerfahrers
- Standsicherheit (Traglastdiagramm, Kippkantendreieck)
- Anbaugeräte (Resttragfähigkeit)
- Verhalten im täglichen Betrieb
- Flurförderzeuge im öffentlichen Verkehrsraum
- Mitgänger-Flurförderzeuge
- Wiederkehrende Prüfungen (Tägliche Einsatzprüfung)
2. Theoretische Prüfung
3. Praxisübung (nur für Anfänger)
- Fahrpraxis mit Premium-Staplern von Linde
- Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung
- Verschiedene Fahrübungen mit Hütchen, Paletten und Gitterboxen
4. Praktische Prüfung
Gesetzliche Grundlagen
Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand
Grundsätze der Prävention
Alle Details zur Veranstaltung
Teilnahmevoraussetzungen
- Körperliche und geistige Eignung
- Mindestalter 18 Jahre (zu Ausbildungszwecken ist auch eine Teilnahme ab 16 Jahren möglich)
- Deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift
- Kenntnisse im Umgang mit Internet, PC und Laptop (nur Onlinekurs)
- Möglichkeit der Tonausgabe am genutzten Gerät (nur Onlinekurs)
- Vom Unternehmer unterschriebener Nachweis über die vom Fahrer bereits geleisteten Übungsstunden (nur Fortgeschrittenenkurs)
Sie haben noch Fragen?
Die Mitarbeiter der GRUMA Akademie helfen Ihnen gerne
Wieso den Staplerführerschein online machen?
Gerade jetzt sind digitale Lösungen wichtiger denn je. Eine Online Schulung bietet hier zahlreiche Vorteile. So können Sie bei der Durchführung nicht nur Zeit und Ort selbst bestimmen, Sie haben auch die Möglichkeit die Schulung in Ihrem eigenen Lerntempo durchzuführen.
Volle Flexibilität
Die Ausbildung der Fahrer kann ganz spontan und sehr kurzfristig erfolgen.
Der Schulungsteilnehmer kann die Schulung am Stück oder – sobald freie Kapazitäten seinerseits vorhanden sind – auf mehrere Tage verteilt durchführen.
Durch die flexibel planbare Online Schulung ist nun eine problemlose Integration in den Arbeitsalltag möglich, wodurch sich wiederum der Planungsaufwand für die Führungskräfte auf ein Minimum reduziert.
Lernen im eigenen Tempo
In einer Schulung trifft man zwangsläufig auf unterschiedliche Teilnehmertypen. Während der eine Teilnehmer bereits mehr Erfahrung mit der Materie hat, sind die Themen für den anderen Teilnehmer Neuland. Hier eine gute Balance zu finden ist nicht immer einfach.
An dieser Stelle zeigt sich ein weiterer Vorteil der Online Schulung. Der Schulungsteilnehmer muss sich nicht länger an das Tempo der anderen Schulungsteilnehmer anpassen, sondern kann die Schulung in seinem eigenen individuellen Lerntempo durchführen. So können Inhalte bei Bedarf zum Beispiel beliebig oft wiederholt oder auf mehrere Etappen aufgeteilt werden.
Ausgeklügeltes Lernkonzept
DGUV Vorschrift 68, DGUV Grundsatz 308-001, … Schulungen sind häufig ein zähes Unterfangen mit vielen Rechtsvorschriften. Unsere Online Gabelstaplerschulung ist durch die vielen informativen Schaubilder, Erklärvideos und Quizfragen sowohl spannend als auch abwechslungsreich.
Für die persönliche Note sorgt zudem ein Sprecher, der die Teilnehmer mit viel Witz und Beispielen aus dem Berufsalltag eines Schulungsleiters durch die Schulung führt. Testfragen zwischen den Folien und ein Abschlussquiz garantieren außerdem, dass die Teilnehmer die Inhalte auch verstanden haben.
Ablauf der Online Staplerschulung bei GRUMA
Der Staplerschein Online ersetzt den Theorietag vor Ort.
Schritt 1: Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt direkt über unseren Schulungskalender. Bitte beachten Sie, dass Sie bereits hier den Termin und Schulungsort buchen, an dem Sie die theoretische und praktische Prüfung sowie gegebenenfalls die Praxisübung ablegen. Planen Sie also genügend Zeit für die Bearbeitung der Online Theorieschulung ein. Nach der Anmeldung für die Schulung erhalten die Teilnehmer ihre Login-Daten per E-Mail. Damit können Sie sich direkt im Schulungsportal einloggen und mit der Online Staplerschulung starten.
Schritt 2: Durchführung der Online Schulung
Unsere Online Staplerschulung können Sie sich wie ein Computerspiel mit verschiedenen Leveln vorstellen. Erst wenn ein Teilnehmer die Prüfung einer Lektion geschafft hat, dann kann er mit der nächsten Lektion beginnen. Abgeschlossen wird der Theorieteil der Online Schulung mit einem Abschlussquiz. Sobald Sie dieses bestanden haben, erhalten Sie eine Bescheinigung an die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse.
Schritt 3: Ablegen der Prüfung vor Ort
Bei der Anmeldung haben Sie bereits einen festen Tag und Schulungsort für den zweiten Teil der Schulung gebucht. Den genauen Zeitraum können Sie der Bestellbestätigung entnehmen. An diesem Tag werden Sie sowohl Ihre theoretische als auch Ihre praktische Prüfung ablegen. Teilnehmer des Anfängerkurses erlernen zudem in Begleitung eines erfahrenen Schulungsleiters die Fahrpraxis mit dem Gabelstapler.
Trailer zum Staplerschein Online
Häufig gestellte Fragen zum Staplerschein Online
Der Preis für den „Staplerschein Online für Anfänger“ beträgt 253,50 € (zzgl. MwSt.). Die Kosten für den „Staplerschein Online für Fortgeschrittene“ liegen bei 142,00 € (zzgl. MwSt.).
Im Preis für unsere Schulung „Staplerschein Online“ sind folgende Leistungen enthalten:
- Theorieschulung (Online)
- Praxisübung (nur beim Anfängerkurs)
- Theoretische und praktische Prüfung
- Fahrausweis
- Mindestalter: 18 Jahre (zu Ausbildungszwecken ist auch eine Teilnahme ab 16 Jahren möglich)
- Geistige und körperliche Eignung
- Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift
- Kenntnisse im Umgang mit Internet, PC, Laptop und Smartphone
Für die Durchführung unserer Online Staplerschulung benötigen Sie nur einen PC oder ein Tablet mit Internetzugang sowie der Möglichkeit zur Audioausgabe. Auch eine Teilnahme über Ihr Smartphone ist prinzipiell möglich.
Unsere Online Gabelstaplerschulung besteht aus verschiedenen Lektionen. Jede Lektion wird dabei mit einer Prüfung abgeschlossen. Erst wenn der Teilnehmer diese Prüfung zu 100 Prozent bestanden hat, kann mit der nächsten Lektion gestartet werden. Bevor nicht alle Lektionen erfolgreich abgeschlossen wurden, kann das Abschlussquiz nicht durchgeführt werden. Auch für das Bestehen des Abschlussquiz müssen mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden. Es ist somit nicht möglich sich einfach nur durch die Schulung zu klicken und zu bestehen.
Für die Online-Theorie kann eine Bearbeitungsdauer von 4 – 5 Stunden eingeplant werden. Je nach persönlichen Vorkenntnissen und dem individuellen Lerntempo kann die Durchführung der Schulung aber auch mehr oder weniger Zeit in Anspruch nehmen.
Für den zweiten Schulungstag werden für den Anfängerkurs mit Praxisübung ca. 9 Stunden und für den Fortgeschrittenen Kurs ca. 2 Stunden einkalkuliert. Dies kann je nach Auslastung des Kurses jedoch ebenfalls variieren.
Nein. Bitte beachten Sie, dass Sie bereits bei der Anmeldung den Termin buchen, an dem Sie die theoretische und praktische Prüfung sowie gegebenenfalls die Praxisübung am Schulungsort ablegen. Auch der Schulungsort wird hier bereits gebucht. Planen Sie also bitte genügend Zeit für die Bearbeitung der Online Theorieschulung im Vorfeld ein.
Sollte der Teilnehmer keine eigene E-Mail-Adresse besitzen, so stellt dies kein Problem dar. Es können mehrere Teilnehmer über dieselbe E-Mail-Adresse angemeldet werden.
Unser Schulungsportal finden Sie unter https://gruma.academymaker.de/
Rufen Sie zunächst die Seite https://gruma.academymaker.de/ auf. Anschließend klicken Sie auf Logindaten vergessen. Im Anschluss erhalten Sie Ihre neuen Logindaten per E-Mail an die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse.
Sollten Sie sich das erste Mal einloggen, dann finden Sie den Staplerschein Online auf Ihrer Startseite. Sollte diese dort nicht erscheinen, kontaktieren Sie bitte unsere Mitarbeiter aus der GRUMA Akademie.
Telefon: 0821 / 780002444
E-Mail: [email protected]
Übersicht: Welche Ausbildung wird für welches Flurförderzeug benötigt
Ausbildung beim innerbetrieblichen Fahren von Flurförderzeugen | Frontgabelstapler | Mitgängerfahrzeuge | Mitgängerfahrzeuge mit Stand/Sitzplatz | Schubmaststapler | Wagen & Schlepper | Quergabelstapler | Hochregalstapler & Kommissionierer |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Staplerfahrer-Ausbildung gem. DGUV Vorschrift 68, §7 Auftrag zum Steuern von FFZ Abs. 1 | |||||||
Unterweisung in der Handhabung gem. DGUV Vorschrift 68, §7 Auftrag zum Steuern von FFZ Abs. 2 | |||||||
Jährliche Unterweisung gem. DGUV Vorschrift 4 § 4 und Arbeitsschutzgesetz § 12 | |||||||
Jährliche Unterweisung nach BGV A1 und BGR 199 (PSA, Retten aus Höhen und Tiefen) | |||||||
Zusatzausbildung gem. DGUV Grundsatz 308-001 3.3 Zusatzausbildung | |||||||
Einweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 7 Abs. 1 DGUV Vorschift 68
| |||||||
Voraussetzung zum Steuern von FFZ (18 Jahre, körperl. und geistige Eignung) § 7 DGUV Vorschrift 68
| |||||||
Schriftliche Beauftragung | Nicht erforderlich, aber empfohlen | ||||||
Betriebliche Ausbildung (Gerätespezifische Einweisung) nach DGUV Grundsatz 380-001 3.4 Betriebsliche Ausbildung |
Übersicht: Welche Ausbildung wird für welches Flurförderzeug benötigt?
Ausbildung beim innerbetrieblichen Fahren von Flurförderzeugen | Frontgabelstapler | Mitgängerflurförderzeuge | Mitgängerflurförderzeuge mit Stand / Sitzplatz | Schubmaststapler | Seitenstapler | Hochregalstapler / Dreiseitenstapler | Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker) | Gabelstapler zum Containerhandling |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Allgemeine Qualifizierung (Stufe 1)
§7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 /
5.1 TRBS 11161 | ||||||||
Zusatzqualifikation (Stufe 2)
3.3 DGUV Grundsatz 308-001 2 | ||||||||
Betriebliche Qualifizierung (Stufe 3)
3.4 DGUV Grundsatz 308-001 / § 12 Arbeitsschutzgesetz3 | ||||||||
Qualifizierung in der Handhabung
§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 / 3.2 TRBS 11164 | ||||||||
Jährliche Unterweisung
§ 4 DGUV Vorschrift 1 / § 12 Arbeitsschutzgesetz5 | ||||||||
Jährliche Unterweisung nach BGV A1 und BGR 199 (PSA, Retten aus Höhen und Tiefen) | ||||||||
Voraussetzung zum Steuern von Flurförderzeugen
§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 686
| ||||||||
Schriftliche Beauftragung
§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 / § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 / 3.7 TRBS 11167 |
Legende
Rot: Sollte durch eine speziell dafür ausgebildete Person durchgeführt werden, wie beispielsweise die Schulungsleiter der GRUMA Akademie.
Dunkelgrau: Sollte durch den Unternehmer durchgeführt werden.
Hellgrau: Sollte durch den Unternehmer oder eine speziell dafür ausgebildete Person durchgeführt werden, wie beispielsweise die Schulungsleiter der GRUMA Akademie
Gesetzliche Grundlagen
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Durchführungsanweisung:
Fahrer von Gabelstaplern sind für diese Tätigkeit z. B. ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (DGUV Grundsatz 308-001) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.
Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht Führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht Führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.
1 §7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68
5.1 Bedienen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder Fahrerstand
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“ erfolgt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Qualifizierung durch eine auf Grundlage dieses Grundsatzes zertifizierte Person durchgeführt wurde.
5.1 TRBS 1116
3.3 Zusatzqualifizierung (Stufe 2) (DGUV Grundsatz 308-001)
In der Regel erfolgt die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf Gabelstaplern. Daher müssen Bedienpersonen, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z. B. bei Schubmaststaplern, Seitenstaplern, Dreiseitenstaplern, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstaplern zum Containerhandling (Reachstacker) oder Gabelstaplern zum Containerhandling. Die Zusatzqualifizierung ist in einen praktischen Teil und in einen theoretischen Teil zu gliedern, beide Teile sind mit einer Prüfung abzuschließen.
3.4 Betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) (DGUV Grundsatz 308-001)
Die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einem geräte- und einem verhaltensbezogenen Teil der betrieblichen Qualifizierung zu unterscheiden.
3.4.1 Gerätebezogener Teil
Die gerätebezogene Qualifizierung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräte. Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Qualifizierung nicht unmittelbar im Betrieb, wird sie oft mit Flurförderzeugen durchgeführt, die sich von den Flurförderzeugen im Betrieb z. B. in der Bauart und in der Funktionsweise unterscheiden. So können z. B. die Anzahl und Anordnung der Stellteile und der Pedale unterschiedlich sein. Daher ist es unumgänglich, dass die Bedienperson eines Flurförderzeuges, bevor sie ein anderes Gerät im Betrieb übernimmt, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht wird und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Funktionsweise einübt.
3.4.2 Verhaltensbezogener Teil
Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Bedienperson in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind. Hierzu zählt z. B. die Unterweisung über die freigegebenen Verkehrswege, über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Regelungen über die Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen, die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern und die Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen sind dies Sachverhalte, die der Unternehmer in der nach § 5 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ zu erstellenden Betriebsanweisung bereits aufgelistet hat.
§ 12 Unterweisung - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
Durchführungsanweisung:
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.
3.2 Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1116)
(5) Besondere Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, die eine Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV erfordern, können sich zum Beispiel ergeben aus
1) der Möglichkeit instabiler oder gefährlicher Betriebszustände des Arbeitsmittels,
2) dem Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels,
3) der Freisetzung gespeicherter Energien,
4) Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenständen und mit anderen Arbeitsmitteln,
5) der Vielseitigkeit und Komplexität von Bedien- und Steuerungsfunktionen des Arbeitsmittels, z. B. Dampfkesselanlagen,
6) erforderlicher Aufnahme und Verarbeitung von Informationen, Entscheidungsspielraum und Abstimmungsbedarf,
7) fehlender oder eingeschränkter Wirksamkeit vorhandener Schutzmaßnahmen während der Instandhaltung (vergleiche TRBS 1112 Abschnitt 4.2).
Hinweis: Die beispielhaft aufgeführten Merkmale beinhalten keine Aussage über die Zulässigkeit der Tätigkeiten und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen.
Zu den Arbeitsmitteln, für deren Verwendung eine Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV erforderlich ist, zählen beispielsweise
1. Flurförderzeuge mit Fahrersitz,
2. Flurförderzeuge mit Fahrerstand,
3. Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden,
4. Teleskopstapler,
5. Hubarbeitsbühnen,
6. Krane,
7. Bagger und Lader,
8. Anlagen und Arbeitsmittel, wenn während der Instandhaltung die für den Normalbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden.
3.2 TRBS 1116
§ 4 Unterweisung der Versicherten (DGUV Vorschrift 1)
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
§ 12 Unterweisung - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
§ 12 Arbeitsschutzgesetz
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Durchführungsanweisung:
Fahrer von Gabelstaplern sind für diese Tätigkeit z. B. ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (DGUV Grundsatz 308-001) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.
Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht Führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht Führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Durchführungsanweisung:
Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925). Die Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb, für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einen Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.
§7 Abs. 2 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen (DGUV Vorschrift 68)
(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
DA zu §7 Abs. 2:
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann §7 Abs. 1.
§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68
3.7 Beauftragung von Beschäftigten (TRBS 1116)
(1) Die Beauftragung von Beschäftigten hat nachvollziehbar zu erfolgen. Dies kann z. B. durch einen Fahrer- oder Bedienerausweis, einen dokumentierten Arbeitsauftrag, einen Erlaubnisschein oder durch entsprechende betriebliche Dokumentation wie Organisationshandbücher erfolgen. Die Beauftragung gilt immer nur für den Arbeitsbereich, die Tätigkeiten oder die Arbeitsmittel, für die sie erteilt wurde.
Für Beauftragungen, die sich auf einmalige Tätigkeiten wie z. B. bestimmte Instandhaltungsaufgaben beziehen, haben sich Freigabe- oder Erlaubnisscheine bewährt (vergleiche Abschnitt 4.4 TRBS 1112).
(2) Die Beauftragung ist zurückzuziehen, wenn besondere Anlässe bestehen, z. B. Zweifel an der Kompetenz oder ausreichenden Qualifikation, z. B. nach Unfällen und Beinahe-Unfällen,
Hinweis eines Beschäftigten, dass er Voraussetzungen für die Beauftragung nicht mehr erfüllt.
(3) Bei der Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV sind z. B. die Vorgaben des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.
3.7 TRBS 1116
Früh übt sich, ...
… wer ein guter Staplerfahrer werden möchte. Nutzen Sie die Chance und testen Sie jetzt schon Ihren Wissensstand zum Thema Gabelstapler. Na, würden Sie die Prüfung zum Gabelstaplerfahrer bestehen?
Gabelstaplerschein bei GRUMA
Auch Promis machen Ihren Staplerführerschein bei GRUMA
- Lesedauer: 5 Minuten
- Lesedauer: 5 Minuten
- Lesedauer: 1 Minute
Downloads
Schulungsprogramm der GRUMA Akademie 2023
Vorlage schriftliche Beauftragung zum Steuern von Flurförderzeugen | Schriftlicher Fahrauftrag
Ausbildung & Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand | Übersicht
4 x 4 Merkregel Gabelstapler | Tägliche Einsatzprüfung
Vorlage Betriebsanweisung | Umgang mit Flurförderzeugen
Nachweis Fahrstunden 1-Tages-Staplerschulung
Diese Schulungen passen zum Staplerführerschein
- Jetzt den Versicherungsschutz für Gabelstaplerfahrer schnell und unkompliziert mit einer Unterweisung von GRUMA verlängern.
- Ob Hochregalstapler, Seitenstapler, Schlepper oder Schubmaststapler - mit der Zusatzausbildung Stufe 2 für Gabelstapler sind Sie optimal für Ihren Einsatz gerüstet.
- Beim ungeschulten Umgang mit Mitgänger-Flurförderzeuge können Unfälle schneller als gedacht zustande kommen. Wir verhelfen zu einem sicheren Arbeiten.
- Wir schulen Sie für den Einsatz von Teleskopstaplern sowohl mit starrem Aufbau, mit drehbaren Oberwagen oder auch als Hubarbeitsbühne.